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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einkommenssteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
VI. Steuererhebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • I. Steuerpflicht.
  • II. Steuersätze.
  • III. Veranlagung.
  • IV. Oberaufsicht.
  • V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
  • VI. Steuererhebung.
  • VII. Strafbestimmungen.
  • VIII. Kosten.
  • IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
  • X. Schlußbestimmungen.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

590 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
3— die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, 
erlöschen. 
Die Zu= und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein- 
tritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. 
§. 60. Ueber die Steuerermäßigung (§. 58) hat die Regierung auf den 
bei den Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu be- 
finden ). Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer 
Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzuleitende Beschwerde 
an den Finanzminister offen. Z « 
JudenFällender§§.57und59tnfftderVorsttzgndederVeranlagungss 
kommission die vorläufige Entscheidung über den zu entrichtenden Steuersatz und 
den Zeitpunkt der Zu- oder Abgangsstellung. » 
Die Feststellung der Abgangslisten, welche in den vom Finanzminister zu 
bestimmenden Fristen einzureichen sind, steht der Regierung zu. Gegen die 
Entscheidung der Regierung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung 
im Abs. 1 gestattet. Z 
Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuererhöhungen erfolgt 
halbjährlich. **½ 
Die Steuerpflichtigen sind nach Maßgabe des §. 25 zur Abgabe von 
Steuererklärungen berechtigt bezw. verpflichtet. 
§. 61. Steuerpflichtige:), welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohn- 
sitz verändern, haben sich bei dem Gemeinde-(Guts-vorstande des Abzugsortes 
ab= und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge, 
anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommen- 
steuer auszuweisen. 
Insofern die polizeiliche Ab= und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde- 
(Guts-vorstande, sondern bei einer anderen Behörde stattzufinden hat, vertritt 
die Ab= beziehungsweise Anmeldung bei der letzteren die Ab= beziehungsweise 
Anmeldung bei dem Gemeinde-(Guts-pvorstande. 
Den Gemeinde-(Guts-' vorständen liegt nach den vom Finanzminister 
Kerüben n treffenden Anordnungen die Führung der Zu= und Abgangs- 
en ob). 
VI. Steuererhebung. 
§. 62“). Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der 
ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahrs an die von der 
Steuerbehörde zu bezeichnende Empfangsstelle) abzuführen. 
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere 
Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu zahlen. 
ren. Die Zahlung") der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung 
von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer 
Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen. 
§. 647). Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen 
niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuer- 
pflichtigen in ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Bei- 
treibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde. 
  
1) Zur Entscheidung zuständig ist diejenige Regierung, in deren Bezirke der 
Steuerpflichtige zur Zeit der Einreichung des Ermäßigungsantrages seinen Wohnsitz, 
ev. Aufenthalt hatte, Res. 21. Sept. 1892 (M. 25 S. 17). 
2) Vergl. Ausf. Anw. Art. 37 Ia. 
3) Ausf. Anw. Art. 75, 77, 79, 80. 
4) Ausf. Anw. Art. 82. Z 
5) Seit dem 1. April 1895 liegt den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken 
die Elementarerhebung der sämmtlichen direkten Staatssteuern und Renten und ihre 
Abführung an die Staatskasse ohne Vergütung ob, §. 16 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern, Vd. 22. Jan. 1894 (G. S. S. 5) und 
Res. 14. Dez. 1894 (M. 30 S. 61). 
"8) Stundung Ausf. Anw. Art. 82, . 
7) Ausf. Anw. Art. 82, 6, 7.
	        

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