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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Auslegung der Gesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Prüfung der Polizeiverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • § 25. Die besonderen staatsrechtlichen Quellen.
  • § 26. Gesetz und Verordnung.
  • § 27. Die Reichsgesetze.
  • § 28. Entstehung der Gesetze.
  • § 29. Auslegung der Gesetze.
  • I. Die Auslegungsmittel, insbesondere die Kammerverhandlungen.
  • II. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsgültigkeit von Gesetzen im allgemeinen.
  • III. Prüfung der Reichsgesetze.
  • IV. Prüfung der Landesgesetze.
  • V. Prüfung des Verhältnisses von Reichs- und Landesrecht.
  • VI. Prüfung der Polizeiverordnungen.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

8 29. Auslegung der Gesetze. 121 
Allein diese Auffassung entspricht der Würde unserer Monarchien. 
Der Landesherr hat das nobile osfieium, vor der Verkündigung 
zu prüfen, ob ein Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist. 
Der Landesherr ist mehr als der bloße Ausrufer des vorigen Jahr- 
hunderts, der das Gesetz beim Schall der Trompete auf dem Markt- 
platz vorlas oder es ausschellte. Sein Kronrecht besteht darin, zu 
prüfen, daß die für die Gesetzgebung festgesetzten Vorschriften erfüllt 
sind. Die Möglichkeit einer unwahren Versicherung der Zustimmung 
von Volksvertretung 2c. lassen wir außer Betracht. 
V. Prüfung des Verhältnisses von Reichs- und Landesrecht. 
Der Prüfung der Behörden unterliegt endlich auch das Ver- 
hältnis von Reichs= und Landesrecht. Hier ist die Prüfung un- 
beschränkt. Da nach der Reichsverfassung Reichsgesetze unbedingt 
vorgehen, so hat der Beamte zu prüfen, ob ein Landesgesetz 
im Einzelfalle im Widerspruch oder Einklang mit Reichsrecht stehe. 
Diese Frage unterliegt jedoch dem ressortmäßigen Instanzenzuge, so 
daß für Verwaltungsbehörden die Entscheidung der höheren maß- 
gebend ist, während die Entscheidung des oberen Gerichts nur für 
den einzelnen Fall formelles Recht schafft. Mannigfache Rechts- 
ungleichheiten sind immerhin hierdurch möglich und das Korrektiv 
nur im Recht des Reiches, die Ausführung der Reichsgesetze zu 
überwachen, gegeben (Art. 4). Die Frage, ob das Reich durch 
Erlaß eines Gesetzes seine Kompetenz gegenüber dem Einzelstaate 
überschritten, hat die Behörde überhaupt nicht zu prüfen, da es sich 
hier um eine die materielle Verfassungsmäßigkeit betreffende, also dem 
Kaiser zustehende Entscheidung handelt. 
VI. Prüfung der Polizelverordnungen. 
Außer den Gesetzen und Verordnungen kommen für das sogen. 
Prüfungsrecht die Polizeiverordnungen in Betracht. Hier 
sind die Gerichte befugt, die Rechtsgültigkeit festzustellen. Einfach 
Bgl. Laband II S. 46, 47. S. 61; Laband a. a. O. S. 118 
: Rönne, St. N. d. Reichs 11 bis 120; vgl. oben. S. 108.
	        

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