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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Das Wesen des neuen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Das Wesen des neuen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die Organe des Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

276 Die Organisation des Deutschen Reiches. 
Irstes Kapikel. 
Das Wesen des neuen Peiches. 
g 61. 
Die rechtliche Natur des Reiches.) 
I. Das Reich ein Bund? 
Es ist hier nicht der Ort, eingehend die rechtliche Natur des 
Reiches zu untersuchen: doch müssen wir kurz die hauptsächlichsten 
in der Theorie aufgestellten Meinungen prüfen, um danach die 
richtigen Ausgangspunkte für die weitere Kenntnis der Organisation 
des Reiches zu gewinnen. 
Unter den zusammengesetzten Staatsformen, zu denen das Neich 
unzweifelhaft gehört, kommen nach der Schulsprache (s. § 6) im 
wesentlichen Staatenbund und Bundesstaat in Betracht. Daß das 
Reich ein Staatenbund sei, wird von Seydel behauptet und sowohl 
aus der Entstehungsgeschichte wie aus dem Wortlaut der Verfassung 
herzuleiten gesucht. Seydel sagt: die deutschen Staaten hätten einen 
„Bund“ geschlossen, keinen Staat begründet. Dies ist unrichtig, 
denn aus der Geschichte geht hervor (vgl. oben § 18, 20), daß mit 
der Errichtung des Norddeutschen Bundes die auf ein Jahr geschlossenen 
Bündnisverträge aufhörten, daß auch die Redaktion der Reichsver- 
fassung nicht in einer Vertragsurkunde, sondern in einem Verfassungs- 
gesetze erfolgte, daß aus dem völkerrechtlichen Verhältnisse ein staats- 
rechtliches geworden. Seydels Fehler beruht in der Verwechselung 
des zur Begründung des Reiches führenden Rechtsverhälltnisses mit 
der durch diese Begründung geschaffenen Institution. Auch der Ein- 
gang der Verfassungsurkunde, welcher von „Bund“ spricht, will nur 
geschichtlich die Art der Entstehung des Reiches durch freien Willen 
seiner Glieder konstatieren. Jede Staatsgewalt beruht auf An- 
eignung oder freier Uebertragung von Rechten; nur letzteres war beie 
Begründung des Reiches der Fall. 
Außer den im vorigen Para= und besonders Hänel, Studien zum 
graphen angeführten vgl. G. Meyer, deutschen Staatsrecht 1, II (1873, 
Staatsrechtliche Erörterungen (1872) 18800.
	        

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