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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Organe des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Reichsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 68. Der Reichskanzler.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Vorsitzende des Bundesrates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Das Wesen des neuen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die Organe des Reiches.
  • § 65. Der Kaiser.
  • § 66. Der Bundesrat.
  • § 67. Der Reichstag.
  • Die Reichsbehörden.
  • § 68. Der Reichskanzler.
  • I. Reichsbehörden und Reichskanzler im allgemeinen.
  • II. Der Vorsitzende des Bundesrates.
  • III. Der Vorstand der Reichsverwaltung.
  • IV. Die Stellvertreter des Reichskanzlers.
  • § 69. Die übrigen Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

312 ie Organisation des Deutschen Reiches. 
weise sein muß. Da aber Mitglieder nur Bevollmächtigte der Staaten 
sind, so ergibt sich die rechtliche Notwendigkeit, daß der Reichskanzler 
stets der stimmführende Bevollmächtigte des Königs von Preußen 
ist.: Die unauflösliche Verbindung deutschen Reichs= und preußischen 
Staatsrechts, deutscher und preußischer Politik tritt uns hier wieder 
so recht deutlich entgegen. 
Reichskanzler, erster preußischer Bundesratsbevollmächtigter, 
Bundesratsvorsitzender müssen also stets dieselbe Person sein; nicht 
aber ist es nach dem Buchstaben der Verfassung notwendig, daß 
der Kanzler zugleich preußischer Ministerpräsident sei: wer jedoch die 
inneren staatsrechtlichen Verhältnisse erkennt, wird gestehen, daß auch 
die Einheit von Kanzler und preußischem Minister nicht entbehrt 
werden kann. 
Da die Bundesratsmitglieder nicht Reichsbeamte, so ist auch 
der Reichskanzler lediglich bevollmächtigt vom König von Preußen: 
in dieser Hinsicht ist also der Kanzler dem Bundesrate oder Reichs- 
tage ganz und gar nicht, sondern höchstens dem preußischen Land- 
tage — als Minister, bezw. wenn er wirklich nicht dem Ministerium 
angehörte, diesem — verantwortlich. 
III. Der Vorstand der Reichsverwaltung.: 
Nach Art. 17 der Verfassung ist der Kanzler der einzige ver- 
antwortliche Reichsminister. Die vom Kaiser namens des Reiches 
erlassenen Anordnungen und Verfügungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
der Gegenzeichnung des Kanzlers, welcher dadurch die Verantwortlich= 
keit übernimmt. Seine Zuständigkeit erstreckt sich also genau so weit 
wie das Recht des Kaisers: sie umfaßt die Vertretung des Deutschen 
Reiches, die Befugnis, die Ausführung der Reichsgesetze zu über- 
wachen, und die oberste Leitung der Reichsverwaltung. Ihre Schranke 
findet diese Zuständigkeit des Reichskanzlers einerseits an dem ver- 
fassungsmäßigen Recht des Bundesrates, in einer Reihe von Ange- 
legenheiten selbst als oberste Verwaltungsbehörde thätig zu werden 
und dann an dem Recht der Einzelstaaten, für bestimmte Verwaltungs- 
882 Bismarck i. Reichstag 24. Jan. Hdbbl. II S. 43.
	        

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