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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt I. Anzeigepflicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Inhalt der Anzeige.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Die im Gesetz vom 28. August 1905, nicht aber im Regulativ von 1835 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • 1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
  • I. Die anzeigepflichtigen Krankheiten des Reichsgesetzes.
  • II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
  • a) Die sowohl im preußischen Regulativ vom 8. Aug. 1835 als im Gesetz von 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • b) Die im Gesetz vom 28. August 1905, nicht aber im Regulativ von 1835 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • 1. Diphtherie
  • 2. Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung
  • 3. übertragbare Genickstarre
  • 4. Kindbettfieber
  • 5. als "Körnerkrankheit" bezeichnete Augenkrankheit
  • 6. Lungen- und Kehlkopftuberkulose
  • 7. Rückfallfieber
  • c) Die zwar im Regulativ von 1835, nicht aber im Gesetz vom 28. August 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • d) Nicht anzeigepflichtige übertragbaren Krankheiten.
  • 2. Anzeigepflicht für verdächtige Erkrankungen.
  • 3. Anzeigepflicht beim Wechsel des Aufenthaltsortes.
  • 4. Besondere Anzeigepflicht für Todesfälle.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

—   15 — 
sehr schwer verlaufende Erkrankungen, welche mit heftigem Schwindel- 
gefühl, Muskellähmungen am Auge, Schlund, Kehlkopf u. s. w. einher- 
gehen und augenscheinlich durch Gifte entstehen, die in dem be- 
treffenden Nahrungsmittel durch Fäulnisbakterien erzeugt worden sind. 
Derartige Erkrankungen können nicht zu den übertragbaren Krank- 
heiten gerechnet werden. Neben ihnen entstehen zuweilen gleichfalls 
kurz nach dem Genuß von Nahrungsmitteln Erkrankungen, welche mit 
Erbrechen, Durchfall, Fieber und allgemeiner Schwäche einhergehen 
und, wie zahlreiche Untersuchungen von Bacman, v. Drigalski, 
Dhont, van Ermenghem, Fischer, Gärtner, Gaffky, 
Kaensche, Karlinski, Pack, Poels, Vagedes u.   a. ergeben 
haben, durch wohlcharakterisierte Bakterien erzeugt werden. Häufig 
handelt es sich dabei um das Fleisch erkrankt gewesener und not- 
geschlachteter Tiere. Die große Giftigkeit der betreffenden Bakterien 
für Versuchstiere spricht für die Pathogenität der Bakterien und recht- 
fertigt die Auffassung derartiger Erkrankungen als Infektionskrank- 
heit, deren scharfe Umgrenzung und endgültige Beschreibung allerdings 
noch der Folgezeit vorbehalten geblieben ist. 
Außerhalb Preußens besteht in Deutschland die Anzeigepflicht für 
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung nur noch in Braunschweig. 
3. In früheren Seuchengesetzen vermißt wird ferner die über- 
tragbare Genickstarre, die Meningitis cerebrospinalis 
epidemica, welche in jüngster Zeit nicht nur in Deutschland in 
Form schwerer Epidemien aufgetreten und namentlich für die Kinder- 
welt außerordentlich gefährlich ist, in früheren Jahrhunderten dagegen 
so gut wie unbekannt war oder nur in sporadischen Fällen vorkam. 
Ihre Übertragbarkeit wurde daher vielfach bezweifelt, weil sie nur 
ausnahmsweise in einer Familie in mehreren Fällen auftrat, und sichere 
Fälle von Ansteckung nur ausnahmsweise vorkamen. Seit jedoch 
Weichselbaum in dem Diplococcus intracellularis den Erreger der 
Krankheit entdeckt, seit man die Wege, auf welchen er sich ver- 
breitet, gezeigt und zweckmäßige Desinfektionsmethoden gefunden hat, 
kann man mit sanitätspolizeilichen Maßregeln gegen die Krankheit 
vorgehen, deren Vorbedingung die Einführung der Anzeigepflicht ist. 
Während der Ausarbeitung und Beratung des preußischen Seuchen- 
gesetzes ist die Genickstarre in Preußen in einer bis dahin unbekannt 
gewesenen Verbreitung aufgetreten und hat im Jahre 1905 über 
4000 Erkrankungen mit einer Sterblichkeit von nahezu 70 Prozent 
erzeugt und dadurch den Beweis für die Einführung energischer 
Schutzmaßregeln gegen die Krankheit erbracht. 
Hieraus erklärt es sich auch, daß in neuerer Zeit auch außerhalb 
Preußens die Anzeigepflicht für die Genickstarre eingeführt worden 
ist, und zwar unbedingt in Bayern, Sachsen, Mecklenburg-
	        

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