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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt I. Anzeigepflicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Inhalt der Anzeige.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Die im Gesetz vom 28. August 1905, nicht aber im Regulativ von 1835 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kindbettfieber
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • 1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
  • I. Die anzeigepflichtigen Krankheiten des Reichsgesetzes.
  • II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
  • a) Die sowohl im preußischen Regulativ vom 8. Aug. 1835 als im Gesetz von 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • b) Die im Gesetz vom 28. August 1905, nicht aber im Regulativ von 1835 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • 1. Diphtherie
  • 2. Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung
  • 3. übertragbare Genickstarre
  • 4. Kindbettfieber
  • 5. als "Körnerkrankheit" bezeichnete Augenkrankheit
  • 6. Lungen- und Kehlkopftuberkulose
  • 7. Rückfallfieber
  • c) Die zwar im Regulativ von 1835, nicht aber im Gesetz vom 28. August 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • d) Nicht anzeigepflichtige übertragbaren Krankheiten.
  • 2. Anzeigepflicht für verdächtige Erkrankungen.
  • 3. Anzeigepflicht beim Wechsel des Aufenthaltsortes.
  • 4. Besondere Anzeigepflicht für Todesfälle.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

—   16   —                                                                                                                               Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braun- 
schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß   j.   L., Schaumburg-Lippe, 
Lippe, Bremen, Hamburg, Lübeck und Elsaß-Lothringen, 
beschränkt in Hessen, Sachsen-Weimar und Waldeck, 
während sie nur noch in Württemberg, Baden, Sachsen- 
Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen 
und Reuß ä.   L. überhaupt fehlt. Sicherlich wird sie auch hier über 
kurz oder lang zur Einführung gelangen. 
4. Daß das Kindbettfieber sich im Regulativ nicht unter den 
anzeigepflichtigen Krankheiten findet, kann nicht wundernehmen. Ob- 
wohl Fälle, in denen Frauen im Anschluß an die Entbindung unter 
den Erscheinungen einer schweren Infektionskrankheit zu Grunde 
gingen, früher leider überaus häufig waren, und schon Willis im 
Jahre 1682 das Wochenbettfieber beschrieben hatte, so wies doch erst 
Semmelweis in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts nach, 
daß das Kindbettfieber eine übertragbare Krankheit ist; und erst den 
bakteriologischen und epidemiologischen Forschungen der späteren 
Jahrzehnte gelang es, für diese Tatsache weitere Beweise zu liefern, 
während eine scharfe Abgrenzung des Begriffes des Kindbettfiebers 
auch heute noch nicht gelungen ist. Namhafte Frauenärzte sind noch 
heute zweifelhaft, ob man mit sanitätspolizeilichen Vorschriften gegen 
das Kindbettfieber vorgehen soll, weil sie es für kaum durchführbar 
halten, leichte fieberhafte Erkrankungen im Wochenbett von schwereren 
Infektionen so scharf abzugrenzen, daß man mit Sicherheit sagen 
könne, welche Fälle anzeigepflichtig seien und welche nicht. Allein 
diese durchaus berechtigten theoretischen Bedenken müssen in den 
Hintergrund treten, wenn man erwägt, wie schmerzlich es ist, wenn 
meist jugendliche Frauen im Anschluß an die Entbindung zu Grunde 
gehen, und mit verhältnismäßig wie einfachen Maßregeln es gelingt, 
Infektionen im Wochenbett zu verhüten. Daß das preußische Seuchen- 
gesetz das Kindbettfieber unter die anzeigepflichtigen Krankheiten 
aufgenommen hat, wird sich je länger je mehr rechtfertigen; und es 
wird den Geburtshelfern und Frauenärzten sicherlich gelingen, durch 
sorgfältige Beobachtung den Begriff des Kindbettfiebers mit der Zeit 
so scharf abzugrenzen, daß die jetzt noch hier und da bestehenden 
Bedenken allmählich verschwinden werden. 
Die Notwendigkeit eines energischen Vorgehens gegen das Kind- 
bettfieber geht aus der Zahl seiner Opfer unwiderleglich hervor. 
Denn es starben von je 10 000 der am 1. Jan. lebenden Frauen im 
Wochenbett im Jahre 
1890   : 3,14 1894 : 2,90 1898   : 2,27 1902 : 2,29 
1891   : 3,05 1895 : 2,56 1899 : 2,43 1903   : 2,28 
1892 : 2,95 1896 : 2,48 1900 : 2,40 1904 : 2,40 
1893 : 3,69 1897 : 2,28 1901   : 2,28 1905   : 2,13
	        

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