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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 54.
Volume count:
54
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Anhang zu No. 54 des Central-Blattes für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • 1. Wasserstraßen im allgemeinen. § 100.
  • 2. Binnenschiffahrt. § 101.
  • 3. Flößerei. § 102.
  • 4. Seeschiffahrt. §§ 103-105.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Ill. Wasserstraßen und Schiffahrt. $ 103. 205 
4. Seeschiffahrt'. 
8 108. 
Die Seeschiffahrt ist für das Recht von doppelter Bedeutung. 
Sie erzeugt eine Reihe von eigentümlichen privatrechtlichen Rechts- 
verhältnissen. Den Inbegriff der auf diese bezüglichen Rechtsnormen 
bildet das Privatseerecht oder Seerecht im engeren Sinne, 
seine Regelung ist durch das deutsche Handelsgesetzbuch erfolgt. 
Die Seeschiffahrt wird aber außerdem zum Gegenstand der Ver- 
waltungstätigkeit. Die hierauf bezüglichen Rechtsvorschriften kann 
ınan als das Verwaltungsrecht der Seeschiffahrt bezeichnen. 
Dieses beruht auf landesrechtlichen Vorschriften und auf speziellen 
Gesetzen, welche das Deutsche Reich kraft der ihm an verschiedenen 
Stellen der Reichsverfassung beigelegten Kompetenz? erlassen hat. 
Vereinzelte Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur finden sich 
allerdings auch im Handelsgesetzbuche. Nur das Verwaltungsrecht 
der Seeschiffabrt ist an dieser Stelle zur Darstellung zu bringen. 
Die Gesamtheit der zu einem Staate gehörenden Staats- und 
Privatschiffe bezeichnet man als Marine. Unter den ersteren 
bilden die bedeutendste Klasse die Kriegsschiffe, neben ihnen 
kommen Schiffe für andere Verwaltungszweige, z. B. Zollschiffe, 
Schiffe für Zwecke der Hafenpolizei, Postschiffe vor. Von den 
Privatschiffen sind die wichtigsten die Kauffahrteischiffe, 
d. h. die zum Erwerb durch Seefahrt bestimmten Schiffe, außer 
diesen gibt es aber auch solche, die lediglich dem persönlichen Ge- 
brauche ihres Eigentümers dienen. Im Anschluß an die beiden 
Hauptklassen teilt man die Marine eines Landes in Kriegsmarine 
und Handelsmarine ein. Die Darstellung der Rechtsverhältnisse 
der Kriegsmarine gehört der Verwaltung des Heerwesens an; die 
Tätigkeit der inneren Verwaltung bezieht sich lediglich auf die Han- 
elsmarine und die übrigen Privatschiffe®. 
Das Meer ist einer Staatshoheit nicht unterworfen und bildet 
daher auch an sich keinen Gegenstand staatlicher Verwaltungstätig- 
eit. Letztere kann sich nur erstrecken auf: 1. die sogenannten 
igengewässer, d. h. die Teile des Meeres, welche als Bestand- 
teile des Staatsgebietes gelten, namentlich Häfen und Küstengewässer. 
Diese gehören ebenso wie das Landgebiet zum Herrschaftsbereiche 
des betreffenden Staates; seine Autorität erstreckt sich also auf alle 
Schiffe, die sich daselbst befinden; 2. die nationalen Schiffe, 
welche der Staatsherrschaft nicht bloß innerhalb der Eigengewässer 
unterworfen sind, sondern es auch dann bleiben, wenn sie sich auf 
offener See oder in fremden Gewässern und Häfen befinden. 
1874 Reitz, Die Rechtsverhältnisse der deutschen Haudelsmarine. Annalen 
. 8,55, 
® R.Verf. Art. 4 Nr. 7 u. 9 (R.G. vom 3. März 1873) u. Art. 54. 
. [Über die „Verwaltung der Handelsmarine“ vgl. LabandB, 245: 
Die Handelsmarine ist keine Anstalt des Reiches oder der inzelstasten; eine 
staatliche Verwaltung der Handelsmarine gibt es nicht, also kann es auch 
eine zentralisierte Reichsverwaltung derselben geben. |
	        

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