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Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Monograph

Persistent identifier:
verfassungsgesetze_koenigreich_sachsen_1895
Title:
Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Hof-Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 120. Tage- und Reisegelder der Kammermitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Index
  • Berichtigungen u. Verbesserungen.
  • Inhalt.
  • I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichte der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • I. Organisation der Ständeversammlung.
  • II. Wirksamkeit der Stände.
  • III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
  • § 115. Landtag.
  • § 116. Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der zweiten Kammer.
  • § 117. Eröffnung der Ständversammlung.
  • § 118. Verbot eigenmächtiger Versammlungen.
  • § 119. Landtagsabschied,
  • § 120. Tage- und Reisegelder der Kammermitglieder.
  • § 121. Geschäftsbetrieb bei dem Landtage.
  • §§ 122 bis 126. Königliche Mittheilungen an die Kammern.
  • § 127. Berathungen der Kammern
  • §§ 128 und 129. Abstimmung und Beschlußfassung derselben.
  • § 130. Communication zwischen den beiden Kammern.
  • § 131. Verhandlung zwischen beiden Kammern bei getheilter Ansicht. Verfahren, wenn ein Einverständniß nicht erlangt wirdn
  • § 132. Gemeinschaftliche ständische Schriften.
  • §§ 133 und 134. Verhältniß der Stände zu der obersten Staatsbehörde.
  • §§. 135 und 136. Oeffentlichkeit der Verhandlungen.
  • § 137. Bezugnahme auf die Landtagsordnung.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde. (1)
  • Landtagsabschied. (2)
  • 1. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. (3)
  • 2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kammern betreffend. (4)
  • 3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend. (5)
  • 4. Gesetz, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (6)
  • 5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 betreffend. (7)
  • 6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (8)
  • 7. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Oktober 1861 betreffend. (9)
  • 8. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (10)
  • 9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (11)
  • 10. Gesetz, Abänderungen des Nachtragsgesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (12)
  • III. Anlagen.
  • 1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses.
  • 2. Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend. (2)
  • 3. Verordnung, veränderte Einrichtungen des Staatsrathes betreffend. (3)
  • 4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834.
  • 5. Wahlgesetzgebung.
  • 6. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. (6)
  • 7. Verkündigung der Gesetze und Verordnungen.
  • 8. Oberrechnungskammer.
  • 9. Staatsschuldenkasse.
  • 10. Landtagsordnung und Geschäftsordnungen.
  • 11. Gesetz, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betreffend. (11)
  • Anhang.
  • a. Eintritt Sachsens in den Nordd. Bund; Militär-Convention.
  • b. Aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
  • c. Aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Nordd. Bundes.
  • d. Aus dem Wahlreglement des Nordd. Bundes vom 28. Mai 1870.
  • e. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • f. Aus dem Gesetz, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873.
  • Sachregister.

Full text

I. Verfassung. 88 119. 120. 103 
§ 119. 
Landtagsabschied. 
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine 
förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt, 
welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen 
mit den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig voll- 
zogen, den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich aus- 
gehändigt und in die Gesetzsammlung ausgenommen wird. 
Der Landtagsabschied ist eine alte Einrichtung; er faßte die 
wichtigsten Schlüsse des Landtages, besonders diejenigen, welche die 
Bewilligung betrafen, zusammen, und wurde den Ständen bei der 
feierlichen Entlassung mündlich ertheilt und schriftlich übergeben, zu- 
gleich mit dem Landesrevers (daß die Bewilligung zu keiner Ein- 
führung gereichen solle). 
8 120. 
Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder. 
Die Stände, mit Ausnahme der in § 63 unter 1 bis 7, 
9, 11 und 12 gedachten Mitglieder der ersten Kammer, er- 
halten, insofern sie nicht an dem Orte, wo der Landtag 
gehalten wird, wesentlich wohnen, als Entschädigung für 
den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage= und 
Belkgelder in der durch die Landtagsordnung bestimmten 
aße. 
1. § 120 der Vl. von 1831, welcher also lautete: 
Tage= und Reisegelder der Stände. 
Die Stände, mit Ausnahme derjeuigen Mitglieder der ersten 
Kammer, welche Kraft erblichen Rechts, oder als Abgeordnete 
der Capitel und der Universität, auf Laudtagen erscheinen, be- 
kommen, insofern sie nicht an dem Orte, wo der Landtag ge- 
halten wird, beständig wohnen, als Entschädigung für den erforder- 
lichen außerordentlichen Aufwand, Tage= und Reisegelder, in der 
in der Landtagsordnung bestimmten Maße. 
wurde durch das VG. von 1819 dahin umgewandelt: 
Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder: 
Die Mitglieder der Volksvertretung bekommen als Entschä- 
digung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Reise- 
und Tagegelder nach den näheren Bestimmungen der Geschäfts- 
ordnung. 
1874.
	        

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