Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Monograph

Persistent identifier:
verfassungsgesetze_koenigreich_sachsen_1895
Title:
Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Hof-Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 127. Berathungen der Kammern
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Index
  • Berichtigungen u. Verbesserungen.
  • Inhalt.
  • I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichte der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • I. Organisation der Ständeversammlung.
  • II. Wirksamkeit der Stände.
  • III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
  • § 115. Landtag.
  • § 116. Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der zweiten Kammer.
  • § 117. Eröffnung der Ständversammlung.
  • § 118. Verbot eigenmächtiger Versammlungen.
  • § 119. Landtagsabschied,
  • § 120. Tage- und Reisegelder der Kammermitglieder.
  • § 121. Geschäftsbetrieb bei dem Landtage.
  • §§ 122 bis 126. Königliche Mittheilungen an die Kammern.
  • § 127. Berathungen der Kammern
  • §§ 128 und 129. Abstimmung und Beschlußfassung derselben.
  • § 130. Communication zwischen den beiden Kammern.
  • § 131. Verhandlung zwischen beiden Kammern bei getheilter Ansicht. Verfahren, wenn ein Einverständniß nicht erlangt wirdn
  • § 132. Gemeinschaftliche ständische Schriften.
  • §§ 133 und 134. Verhältniß der Stände zu der obersten Staatsbehörde.
  • §§. 135 und 136. Oeffentlichkeit der Verhandlungen.
  • § 137. Bezugnahme auf die Landtagsordnung.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde. (1)
  • Landtagsabschied. (2)
  • 1. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. (3)
  • 2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kammern betreffend. (4)
  • 3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend. (5)
  • 4. Gesetz, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (6)
  • 5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 betreffend. (7)
  • 6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (8)
  • 7. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Oktober 1861 betreffend. (9)
  • 8. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (10)
  • 9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (11)
  • 10. Gesetz, Abänderungen des Nachtragsgesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (12)
  • III. Anlagen.
  • 1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses.
  • 2. Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend. (2)
  • 3. Verordnung, veränderte Einrichtungen des Staatsrathes betreffend. (3)
  • 4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834.
  • 5. Wahlgesetzgebung.
  • 6. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. (6)
  • 7. Verkündigung der Gesetze und Verordnungen.
  • 8. Oberrechnungskammer.
  • 9. Staatsschuldenkasse.
  • 10. Landtagsordnung und Geschäftsordnungen.
  • 11. Gesetz, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betreffend. (11)
  • Anhang.
  • a. Eintritt Sachsens in den Nordd. Bund; Militär-Convention.
  • b. Aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
  • c. Aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Nordd. Bundes.
  • d. Aus dem Wahlreglement des Nordd. Bundes vom 28. Mai 1870.
  • e. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • f. Aus dem Gesetz, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873.
  • Sachregister.

Full text

1868. 
106 I. Verfassung. 88 126—128. 
8 126. 
§ 126, welcher in der Vl. von 1831 also lautete: 
Eingabe individueller oder amtlicher Ansichten an die 
Deputationen. 
Jedem Mitgliede der Kammer und Königlichen Commissar 
steht frei, der Deputation seine Ansicht über den zu berathenden 
Gegenstand schriftlich vorzulegen. 
wurde durch das VG. von 1874 (lI) gestrichen und sein Gegenstand 
der Landtagsordnung zugewiesen. 
In den ständischen Verhandlungen von 1874 wurde vom Refe- 
renten der I. K. und vom Ministertisch bemerkt, das Recht des einzelnen 
Kammermitcglieds, sich schriftlich an die Deputation zu wenden, sei 
selbstverständlich und bestehe also fort. 
S. jetzt GO. d. I. K. § 15, GO. d. II. K. 8 25. 
§ 127. 
Berathungen der Kammern. 
Berathungen der Kammern können nur bei der An- 
wesenheit von mindestens der Hälfte der durch die Ver- 
fassung bestimmten Zahl der Mitglieder Statt finden. 
1. Der Entwurf hatte nur „Hälfte der Mitglieder“; nachträglich 
gab ihm die Regierung die obige Fassung. 
§ 128. 
Abstimmung und Beschlußfassung derselben. 
Beschlüsse können von den Kammern nur wenn min- 
destens die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl der Mit- 
glieder in der Sitzung anwesend ist, gefaßt werden. 
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der 
Präsident, eine Stimme. 
Die Beschlüsse werden, außer §. 92. 103. und 152. be- 
stimmten Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache 
in einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. 
Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht 
erlangt, so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo 
blos ein Gutachten der Stände zu eröffnen ist, so kann
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.