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Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Monograph

Persistent identifier:
verfassungsgesetze_koenigreich_sachsen_1895
Title:
Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Hof-Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 130. Communication zwischen den beiden Kammern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Index
  • Berichtigungen u. Verbesserungen.
  • Inhalt.
  • I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichte der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • I. Organisation der Ständeversammlung.
  • II. Wirksamkeit der Stände.
  • III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
  • § 115. Landtag.
  • § 116. Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der zweiten Kammer.
  • § 117. Eröffnung der Ständversammlung.
  • § 118. Verbot eigenmächtiger Versammlungen.
  • § 119. Landtagsabschied,
  • § 120. Tage- und Reisegelder der Kammermitglieder.
  • § 121. Geschäftsbetrieb bei dem Landtage.
  • §§ 122 bis 126. Königliche Mittheilungen an die Kammern.
  • § 127. Berathungen der Kammern
  • §§ 128 und 129. Abstimmung und Beschlußfassung derselben.
  • § 130. Communication zwischen den beiden Kammern.
  • § 131. Verhandlung zwischen beiden Kammern bei getheilter Ansicht. Verfahren, wenn ein Einverständniß nicht erlangt wirdn
  • § 132. Gemeinschaftliche ständische Schriften.
  • §§ 133 und 134. Verhältniß der Stände zu der obersten Staatsbehörde.
  • §§. 135 und 136. Oeffentlichkeit der Verhandlungen.
  • § 137. Bezugnahme auf die Landtagsordnung.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde. (1)
  • Landtagsabschied. (2)
  • 1. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. (3)
  • 2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kammern betreffend. (4)
  • 3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend. (5)
  • 4. Gesetz, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (6)
  • 5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 betreffend. (7)
  • 6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (8)
  • 7. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Oktober 1861 betreffend. (9)
  • 8. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (10)
  • 9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (11)
  • 10. Gesetz, Abänderungen des Nachtragsgesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (12)
  • III. Anlagen.
  • 1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses.
  • 2. Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend. (2)
  • 3. Verordnung, veränderte Einrichtungen des Staatsrathes betreffend. (3)
  • 4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834.
  • 5. Wahlgesetzgebung.
  • 6. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. (6)
  • 7. Verkündigung der Gesetze und Verordnungen.
  • 8. Oberrechnungskammer.
  • 9. Staatsschuldenkasse.
  • 10. Landtagsordnung und Geschäftsordnungen.
  • 11. Gesetz, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betreffend. (11)
  • Anhang.
  • a. Eintritt Sachsens in den Nordd. Bund; Militär-Convention.
  • b. Aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
  • c. Aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Nordd. Bundes.
  • d. Aus dem Wahlreglement des Nordd. Bundes vom 28. Mai 1870.
  • e. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • f. Aus dem Gesetz, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873.
  • Sachregister.

Full text

108 I. Verfassung. 83 129—131. 
individnelle Corporationsgerechtsame geltend machen können. Da- 
gegen erklärte die Regierung, daß ihnen, wenn sie ihre besonderen 
Rechte und Interessen durch einen entweder von den Ständen an 
die Regierung oder von der Regierung an die Stände gebrachten Vor- 
schlag zu Gesetzen und Einrichtungen beschwert oder gefährdet erachten 
sollten, jederzeit unbenommen bleibe, ihre diesfallsige Verwahrung im 
Weg einer Vorstellung bei der Regierung anzubringen, um von letzterer, 
insoweit sie gegründet befunden werden sollte, berücksichtigt werden zu 
können, daß ihnen auch, ihrer Theilnahme an den ständischen Be- 
rathungen unerachtet, das Recht der Protestation schon an sich zu jeder 
Zeit unbenommen bleiben würde. In dieser Formulirung acceptirte 
die Erste Classe der Stände die Erklärung der Regierung, der sie, da 
sie auch von den übrigen Ständen stillschweigend genehmigt sei, die- 
selbe Wirkung beilegte, als ob sie in die Vll. ausgenommen wäre. 
S. auch zu § 90 Anm. 2. 
8 130. 
Communicationen zwischen den beiden Kammern. 
Die von einer Kammer an die andere gebrachten An- 
träge, Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit 
Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation er- 
örtert werden müssen, zurückgegeben werden. 
Der Entwurf hatte „die durch eine Commission erörtert worden 
sein müssen“; eine sachliche Aenderung war nicht beabsichtigt. 
131. 
Verhandlung zwischen beiden Kammern bei getheilter Ansicht. 
Verfahren, wenn ein Einverstäudniß nicht erlangt wird. 
Können sich beide Kammern, in Folge der ersten Be- 
rathung, über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich 
vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel 
eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter 
den beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung 
der getheilten Meinungen zu berathschlagen hat, und deren 
Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den 
Kammern zu anderweiter Berathung vorzutragen haben. 
Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten 
bei Gesetzgebungs= und Bewilligungs-Gegenständen die §. 92. 
enthaltenen Vorschriften ein. Bei blosen Berathungs- 
Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer 
eine durch ihren Vorstand, im Namen derselben, unter-
	        

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