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Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Monograph

Persistent identifier:
verfassungsgesetze_koenigreich_sachsen_1895
Title:
Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Hof-Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 137. Bezugnahme auf die Landtagsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Index
  • Berichtigungen u. Verbesserungen.
  • Inhalt.
  • I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichte der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • I. Organisation der Ständeversammlung.
  • II. Wirksamkeit der Stände.
  • III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
  • § 115. Landtag.
  • § 116. Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der zweiten Kammer.
  • § 117. Eröffnung der Ständversammlung.
  • § 118. Verbot eigenmächtiger Versammlungen.
  • § 119. Landtagsabschied,
  • § 120. Tage- und Reisegelder der Kammermitglieder.
  • § 121. Geschäftsbetrieb bei dem Landtage.
  • §§ 122 bis 126. Königliche Mittheilungen an die Kammern.
  • § 127. Berathungen der Kammern
  • §§ 128 und 129. Abstimmung und Beschlußfassung derselben.
  • § 130. Communication zwischen den beiden Kammern.
  • § 131. Verhandlung zwischen beiden Kammern bei getheilter Ansicht. Verfahren, wenn ein Einverständniß nicht erlangt wirdn
  • § 132. Gemeinschaftliche ständische Schriften.
  • §§ 133 und 134. Verhältniß der Stände zu der obersten Staatsbehörde.
  • §§. 135 und 136. Oeffentlichkeit der Verhandlungen.
  • § 137. Bezugnahme auf die Landtagsordnung.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde. (1)
  • Landtagsabschied. (2)
  • 1. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. (3)
  • 2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kammern betreffend. (4)
  • 3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend. (5)
  • 4. Gesetz, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (6)
  • 5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 betreffend. (7)
  • 6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (8)
  • 7. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Oktober 1861 betreffend. (9)
  • 8. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (10)
  • 9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (11)
  • 10. Gesetz, Abänderungen des Nachtragsgesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (12)
  • III. Anlagen.
  • 1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses.
  • 2. Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend. (2)
  • 3. Verordnung, veränderte Einrichtungen des Staatsrathes betreffend. (3)
  • 4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834.
  • 5. Wahlgesetzgebung.
  • 6. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. (6)
  • 7. Verkündigung der Gesetze und Verordnungen.
  • 8. Oberrechnungskammer.
  • 9. Staatsschuldenkasse.
  • 10. Landtagsordnung und Geschäftsordnungen.
  • 11. Gesetz, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betreffend. (11)
  • Anhang.
  • a. Eintritt Sachsens in den Nordd. Bund; Militär-Convention.
  • b. Aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
  • c. Aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Nordd. Bundes.
  • d. Aus dem Wahlreglement des Nordd. Bundes vom 28. Mai 1870.
  • e. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • f. Aus dem Gesetz, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873.
  • Sachregister.

Full text

I. Verfassung. §§ 135—137. 111 
8 135. 
Oeffentlichkeit der Verhandlungen. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie 
werden geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien 
bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig 
achten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen, 
nach dem Abtritt der Zuhörer, wenigstens ein Viertheil der 
Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeit der ge- 
heimen Berathung beitreten muß. 
S. dazu LdigsO. 8 11. 12. 
Die Frage der Oeffentlichkeit der Verhandlungen wollte die Re- 
gierung ursprünglich der künftigen Ständeversammlung überlassen. 
Nachdem dann aber besonders die Städte die Aufnahme derselben in 
die Verfassung für wünschenswerth erklärt hatten, schlug die Regierung 
zwei neue Absätze zu 8 136 vor, deren erster von den Ständen 
angenommen und als § 135 in die Vll. ausgenommen wurde, 
während der zweite auf die Landtagsordnung verwiesen wurde ((. 
Ldtgs O. 8 27 Abs. 0). 
8 136. 
1. § 136, welcher in der Vll. von 1831 also lantete: 
Druck der Protokolle über die Verhandlungen in 
den Kammern. 
Die über die Verhandlungen in den Kammern anfgenommenen 
Protocolle werden durch den Druck bekannt gemacht, wenn nicht 
die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch die Kammer be- 
schlossen wird. Um die Redaction in angemessener Weise zu be- 
sorgen, ist eine besondere verantwortliche Deputation zu ernennen. 
wurde durch das VG. von 1874 (lI) gestrichen und sein Gegenstand 
der Landtagsordnung zugewiesen. 
2. S. jetzt § 11. 12. 25. 26 der Ldtgs O. Die officiellen Sitzungs- 
protocolle werden seit 1874 nicht mehr veröffentlicht (weil dies nach 
dem Stand der Presse und neben der Publication der Landtagsmit- 
theilungen überflüssig sei). 
§ 137. 
Bezugnahme auf die Landtagsordnung. 
Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den 
Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung. 
Die jetzt geltende, unten abgedruckte Landtagsordnung datirt vom 
12. October 1874. Ueber die früheren Landtagsordnungen und die 
jetzigen Geschäftsordnungen s. die Bemerkungen zu der Landtags- 
ordnung von 1874. 
1874. 
1
	        

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