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Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Monograph

Persistent identifier:
verfassungsgesetze_koenigreich_sachsen_1895
Title:
Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Hof-Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§§ 133 und 134. Verhältniß der Stände zu der obersten Staatsbehörde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Index
  • Berichtigungen u. Verbesserungen.
  • Inhalt.
  • I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichte der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • I. Organisation der Ständeversammlung.
  • II. Wirksamkeit der Stände.
  • III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
  • § 115. Landtag.
  • § 116. Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der zweiten Kammer.
  • § 117. Eröffnung der Ständversammlung.
  • § 118. Verbot eigenmächtiger Versammlungen.
  • § 119. Landtagsabschied,
  • § 120. Tage- und Reisegelder der Kammermitglieder.
  • § 121. Geschäftsbetrieb bei dem Landtage.
  • §§ 122 bis 126. Königliche Mittheilungen an die Kammern.
  • § 127. Berathungen der Kammern
  • §§ 128 und 129. Abstimmung und Beschlußfassung derselben.
  • § 130. Communication zwischen den beiden Kammern.
  • § 131. Verhandlung zwischen beiden Kammern bei getheilter Ansicht. Verfahren, wenn ein Einverständniß nicht erlangt wirdn
  • § 132. Gemeinschaftliche ständische Schriften.
  • §§ 133 und 134. Verhältniß der Stände zu der obersten Staatsbehörde.
  • §§. 135 und 136. Oeffentlichkeit der Verhandlungen.
  • § 137. Bezugnahme auf die Landtagsordnung.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde. (1)
  • Landtagsabschied. (2)
  • 1. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. (3)
  • 2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kammern betreffend. (4)
  • 3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend. (5)
  • 4. Gesetz, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (6)
  • 5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 betreffend. (7)
  • 6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (8)
  • 7. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Oktober 1861 betreffend. (9)
  • 8. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (10)
  • 9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (11)
  • 10. Gesetz, Abänderungen des Nachtragsgesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (12)
  • III. Anlagen.
  • 1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses.
  • 2. Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend. (2)
  • 3. Verordnung, veränderte Einrichtungen des Staatsrathes betreffend. (3)
  • 4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834.
  • 5. Wahlgesetzgebung.
  • 6. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. (6)
  • 7. Verkündigung der Gesetze und Verordnungen.
  • 8. Oberrechnungskammer.
  • 9. Staatsschuldenkasse.
  • 10. Landtagsordnung und Geschäftsordnungen.
  • 11. Gesetz, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betreffend. (11)
  • Anhang.
  • a. Eintritt Sachsens in den Nordd. Bund; Militär-Convention.
  • b. Aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
  • c. Aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Nordd. Bundes.
  • d. Aus dem Wahlreglement des Nordd. Bundes vom 28. Mai 1870.
  • e. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • f. Aus dem Gesetz, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873.
  • Sachregister.

Full text

1874. 
110 I. Verfassung. 88 132—134. 
Besondere ständische Schriften einzelner Kammern sind 
außer den in §§ 110 und 131 am Ende gedachten Fällen 
nur dann zulässig, wenn eine Kammer eine Adresse an 
den König zu richten wünscht. 
Abs. 2 fehlte in der VU. von 1831; er wurde durch das VG. 
von 1874 (V) hinzugefügt. 
S. auch LdtgsO. 8 32. 
8 133. 
Verhältniß der Stände zu der obersten Staatsbehörde. 
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication 
zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch 
die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbe- 
hörde in unmittelbarer Geschäftsbeziehung. 
1. Der Entwurf hatte nach „bestimmt“ noch die Worte „und hat 
den letztern die königlichen Eröffnungen mitzutheilen und von denselben 
deren Erklärungen, Gutachten, Vorstellungen und Bitten anzunehmen“; 
die Stände hielten die allgemeine Fassung für genügend und strichen 
daher jene Worte. 
Der Entwurf hatte: „die oberste kollegialische Staatsbehörde“; 
dies wurde redactionell geändert. 
2. S. dazu Ldtgs O. 8 28. 32. 38. 
8 134. 
1 § 134, welcher in der VU. von 1831 also lautete: 
Zutritt der Mitglieder des Ministerii und Königlicher Com- 
missarien zu den Sitzungen der Kammern. 
Die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen Commissarien 
haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, können an 
den Discussionen Antheil nehmen und haben das Recht, zu verlangen, 
nach Schlusse derselben nochmals gehört zu werden, treten aber, 
wenn, soviel die Commissarien betrifft, diese nicht selbst Mitglieder 
der Kammer sind, bei der Abstimmung ab. Nach ihrem Abtritte 
darf die Discnssion nicht von Neuem aufgenommen werden. 
wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand 
der Landtagsordnung zugewiesen. Dadurch wurde auch das VG. 
vom 19. Juni 1846 beseitigt, welches zu § 134 bestimmt hatte, daß 
das Abtreten der Mitglieder des Ministeriums und der Königlichen 
Commissarien nur noch bei den Abstimmungen durch Namensaufruf 
in geheimer Sitzung stattzufinden habe. 
2. S. jetzt Ldtgs . 9* 19. 27. 28. 29. 30., bes. § 29.
	        

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