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Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

Monograph

Persistent identifier:
verordnungen_einrichtung_gerichte
Title:
Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.
Publisher:
Staatsdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Erläuterungen zu den Verordnungen über die Einrichtung deutscher Gerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Strafrechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Kostenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Anlagen.
  • 1. Bekanntmachung.
  • 2. Verordnung über die Einrichtung deutscher Gerichte für Strafsachen.
  • 3. Verordnung über die Einrichtung deutscher Gerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
  • 4. Verfügung über den Sitz und die Bezirke der Kaiserlichen Bezirksgerichte in Flandern.
  • 5. Verfügung über den Sitz und die Bezirke der Kaiserlichen Bezirksgerichte in Wallonien.
  • 6. Erläuterungen zu den Verordnungen über die Einrichtung deutscher Gerichte.
  • I. Allgemeines.
  • II. Strafrechtspflege.
  • 1. Umfang.
  • 2. Materielles Recht.
  • 3. Verfahren.
  • 4. Bedingte Verurteilung und bedingte Entlassung.
  • 5. Hülfsorgane der Staatsanwaltschaft.
  • 6. Strafregister.
  • 7. Strafvollstreckung.
  • 8. Gnadenwesen.
  • 9. Kostenwesen.
  • 10. Übergangsbestimmungen.
  • III. Zivilrechtspflege.
  • Verfügung über die dienstlichen Verhältnisse der deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften.
  • Verfügung.
  • Verzeichnis der im Gebiete des Generalgouvernements befindlichen ständigen Militärgerichte.
  • a) Gerichtsstellen höherer Gerichtsbarkeit:
  • b) Gerichtsstellen niederer Gerichtsbarkeit:
  • Auszug aus dem Militär-Verordnungsblatt des Generalgouvernements in Belgien.
  • Verfügung.
  • Gefängnisse in Flandern.
  • Gefängnisse in Wallonien.

Full text

31 — 
  
Andererseits wird nichts dagegen zu erinnern sein, wenn 
bei Straftaten, die aus Gewinnsucht begangen sind, die- 
sem Monıent und «dem etwa tatsächlich erziellen Vermö- 
gensvorteil bei der Bemessung der Gebütir Rechnung 
getragen wird. 
Daes seit dem Stillstand der belgischen Rechtsptlege 
an erkennenden Gerichten fehlle, so werden die Staals- 
anwaltschaften eine grössere Anzahl unerledigter Straf- 
sachen vorfinden. Ein Interesse an der Bearbeitung wird 
ini allgemeinen nur bei den Haftsachen gegeben sein. 
In Haft befinden sich, abgesehen von den zur Ver- 
fügung der Militärbehörden stehenden noch folgende drei 
Kategorien von Gefangenen : 
ı. Strafgefangene, die sich zurzeit des Eintritts des 
Gerichtsstillstandes auf Grund von rechiskräftigenlrteilen 
belgischer Gerichte in Strafliaft befanden. 
Bezüglich ihrer wird die Strafvollstreeckung in 
der bisherigen \Veisc fortgesetzt. Etwaige Entschei- 
dungen über Entlassung, Begnadigung usw. \verden 
unter Beteiligung des flämischen oder wallonischen 
Justizministeriums vom Verwaltungschef getroffen. 
Die deutschen ‚Staatsanwaltschaften haben sich 
also mit dieser, nach und nach verschwindenden 
Kategorie von Gefangenen nicht zu beschäftigen. 
Eine Vollstreckung weiterer belgischer Strafurteile 
iindet im allgemeinen nicht statt. 
2». Untersuchungsgefanugene, gegen die ein Illaft- 
befehl des belgischen Geriehts noch vorliegt, und zwar 
a) solche, die sich in der Berufungs- oder Kassations- 
instanz gegen ein belgisches Urteil befinden. 
Bezüglich ihrer ist vorläutig angeordnel, dass sie 
zu dem Zeitpunkt zu entlassen sind, an dem die in 
der Vorinstanz erkannte Strafe endigt. Bei lang- 
jährigen \Verurteilungen und schwerwiegenden 
Straftaten wird zu prüfen sein, ob eine Aufnahme 
der Strafsache in Frage kommt; 
I) solche, bei denen das Hauptverfahren vor der bel- 
gischen Strafkammer oder dem Schwurgericht bereits 
eröffnet war. 
Auch in diesen Fällen wird vielfa-h ein Interesse 
an der l'ortsetzung des Verfahrens bestehen. 
10. Veberyanys- 
bestimmungen.
	        

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