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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VIII. Jahrgang. Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Togo.
  • Marshall-Inseln.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VIII. Jahrgang. Das deutsch-französische Abkommen über die Abgrenzung von Togo.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

632 
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den vortragenden Rath in der 
Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts, bisherigen Wirklichen Legationsrath v. König zum Geheimen 
Legationsrath zu ernennen. 
  
VVWVWVVVVVVWVVVVVWVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVWVVVVVVVVVVVVVVVVV 
Nichtamtlicher Theil. 
Machrichten aus den deukschen Schuhngebieken. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder theilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
  
Deutsch-Pltafrika. 
Expedition der 8. Rompagnie ber Schutztruppe für Deutsch- 
Ostafrika in das Dinterland von Lindi und Mikindani. 
Um künftigen Einfällen der Wangoni (auch Mag- 
wangwara genannt), welche in den letzten Jahren 
durch wiederholte Raubzüge das Hinterland von 
Lindi und Mikindani sowie das Rovumagebiet be- 
unruhigt hatten, vorzubeugen und die zahlreichen von 
dort stammenden Kriegssklaven der Magwangwara 
zu befreien, unternahm die 8. Kompagnie der Schutz- 
truppe unter dem Befehle des Premierlieutenants 
Engelhardt im Juli d. Is. eine Strafexpedition. 
Dem von diesem erstatteten Berichte über den Verlauf 
der Expedition entnehmen wir das Folgende: 
In dem Bestreben, über die Schädigungen, welche 
die Bevölkerung des Hinterlandes von Lindi und 
Mikindani und des Rovumagebietes durch die Wan- 
goni erfahren hat, umfassende Kenntniß zu erhalten, 
hatte die Kompagnie von Beginn ihres Ausmarsches 
von Lindi an die dortigen Häuptlinge aufgefordert, 
Vertreter zu schicken, welche mit der Kompagnie nach 
Ungoni gehen sollten; dort sollten sie als Kläger 
auftreten und eventuell vorgefundene Angehörige 
agnosziren. 
Leider hatte die Furcht, daß die Kompagnie den 
Wangoni nicht gewachsen sei und entweder unverrich- 
teter Dinge umkehren oder durch die Magwangwara 
vernichtet werden würde, mehrere Häuptlinge ab- 
gehalten, Vertreter zu senden. 
Am 12. und 13. Juli waren die Wangoni- 
häupilinge Mlamiro, Songea, Mgendera, Chikuse 
und Fuse mit ihren Akidas im Lager der Kompagnie 
bei Songen zum Schauri versammelt worden. Als 
sich im Verlaufe der Verhandlung erkennen ließ, daß 
auf gütlichem Wege die Herausgabe der in den letzten 
Jahren geraubten Menschen und Güter nicht zu er- 
reichen sei, wurde zur Verhaftung der Häuptlinge 
und ihrer bedeutendsten Akidas geschritten. 
Bei der Ausführung dieser Maßnahmen bezahlten 
fünf der Akidas: Chiakoma, Mahengo, Mdaura, 
Mtinle und Chapanja, die sich später als die schuld- 
belastetsten herausstellten, einen Fluchtversuch aus 
dem Lager mit dem Leben, da die wachhabenden 
  
Askaris, der vorher ausdrücklich ergangenen Androhung 
gemäß, von ihren Waffen Gebrauch machten. 
Die energische Durchführung der Verhaftung der 
mächtigen und gefürchteten Sultane, welche im Schauri 
zuvor den die Kompagnie begleitenden Häuptling 
Kanyenda von Rovuma als ihren Sklaven behandelt 
hatten, erwies sich als außerordentklich wirksam. Noch 
an demselben Tage lieferten die von mir bestimmten 
Vertreter der gefangenen Häuptlinge, nahe Verwandte 
derselben oder angesehene Männer, mehrere Hundert 
Kriegssklaven im Lager der Kompagnie ab. 
Am 18. Juli wurde der Sultan Mlamiro wieder 
aus der Haft entlassen, nachdem er die ihm auf- 
erlegte Strafe von 10 Stück Rindvieh erlegt hatte. 
In den der Verhaftung folgenden Verhandlungen 
hatte sich seine Schuld als eine verhältnißmäßig ge- 
ringe herausgestellt, und es war erwiesen worden, 
daß er sich in den letzten Jahren oft bemüht hatte, 
die Kläger, die ihre geraubten Angehörigen zu- 
rückhaben wollten, wieder in Besitz derselben zu 
setzen. Am 22. wurde er feierlich in der Jumben- 
würde bestätigt und ihm die Flagge verliehen. 
Masesse, der Sohn des Häuptlings Songea, den 
ich zum Vertreter seines Vaters während dessen Ge- 
fangenschaft bestimmt hatte, zeigte sich am eifrigsten 
in der Herbeischaffung der von Songeas Kriegern 
geraubten Menschen, so daß die gegen seinen Vater 
vorliegenden Klagen rasch Erledigung fanden. Nach- 
dem Songea die ihm zugemessene Strafe von 50 Stück 
Großvieh gezahlt hatte, wurde auch er am 1. August 
in Freiheit gesetzt. 
Mlamiro und Songea sind die bedeutendsten 
unter den Wangonihäuptlingen. Ersterem verleiht 
seine direkte Abstammung von Maharuli und das 
reine Zulublut, das in seinen Adern fließt, hohes 
Ansehen; letzterer, der Sohn eines Sklaven, hat sich 
durch sein Herrschertalent, seine politische Klugheit 
und Thatkraft Macht und Einfluß erworben. Auch 
Mlamiro ist ein verständiger Kopf und uns Euro-= 
päern freundlich gesinnt, aber es fehlt ihm die rück- 
sichtslose Energie des Songea, dessen Anordnungen 
bei seinen Unterthanen unbedingten Gehorsam finden. 
Mlamiros und Songeas Entlassung aus der Haft 
hat die durch die Festsetzung der Sultane im Lande
	        

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