tiger in Erfüllung eines Friedensvertrages — aufhören, zu exi-
stieren, so würde, wie gesagt, die Einzelstaatssouveränität —
vermöge ihrer — historisch begründeten — Expansivkraft —
in der Richtung der bislang von der Gesamtstaatsgewalt ausge-
übten Hoheitsrechte von selbst wieder anschwellen zur
vollen Ausdehnung, Extensität, d. h. es würde weder ein
Zustand der Subjektlosigkeit oder Herrenlosigkeit der bis dahin
vom Reich gehandhabten Herrschaftsrechte eintreten”®, noch auch
wäre dieses befugt, aus eigener Macht sonstwie über die in Frage
stehenden Hoheitsrechte zu verfügen; wie durch Eintritt in einen
staatsrechtlichen Verband mit einem dritten Staat?®; vielleicht
durch Errichtung eines Bundesstaats im Verein mit Oesterreich-
Ungarn: denn nur zugunsten des Reichs als solchen sollten
die betr. einzelstaatlichen Hoheitsrechte ruhen; also nur, solange
das Reich sie innehat:
So und nicht anders war der Wille der reichsgründenden
Einzelstaaten determiniert.
Und noch eine weitere Konsequenz ergibt die juristische Be-
trachtung des staatsrechtlichen Vorganges der Reichsgründung;
nämlich die, daß alle jene Hoheitsrechte, welche die Einzelstaaten
dem zu bildenden Gesamtstaat nicht positiv übertragen haben.
den Einzelstaaten verblieben sind; d. h. die Vermutung
streitet für die Kompetenz der Einzelstaatsge-
walt oder, anders ausgedrückt: die Einzelstaatsgewalt ist stets
dann zuständig, wenn nicht — positiv — der Nachweis der Zu-
ständigkeit der Gesamtstaatsgewalt gelingt; d. h. wenn nicht der
positive Nachweis erbracht wird, daß ein bestimmtes einzelnes
Hoheitsrecht von den Einzelstaaten auf den Gesamtstaat überge-
gangen ist”.
3 Wie dies hinsichtlich Elsaß-Lothringens der Fall wäre.
2° Anders ist dies wiederum bez. Elsaß-Lothringens.
2 Dies gilt indes nur für denjenigen Bundesstaat. der, wie das Deutsche
Reich, aus der Vereinigung mehrerer Einzelstaaten zum (Giesanitstaat histo-