Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

tiger in Erfüllung eines Friedensvertrages — aufhören, zu exi- 
stieren, so würde, wie gesagt, die Einzelstaatssouveränität — 
vermöge ihrer — historisch begründeten — Expansivkraft — 
in der Richtung der bislang von der Gesamtstaatsgewalt ausge- 
übten Hoheitsrechte von selbst wieder anschwellen zur 
vollen Ausdehnung, Extensität, d. h. es würde weder ein 
Zustand der Subjektlosigkeit oder Herrenlosigkeit der bis dahin 
vom Reich gehandhabten Herrschaftsrechte eintreten”®, noch auch 
wäre dieses befugt, aus eigener Macht sonstwie über die in Frage 
stehenden Hoheitsrechte zu verfügen; wie durch Eintritt in einen 
staatsrechtlichen Verband mit einem dritten Staat?®; vielleicht 
durch Errichtung eines Bundesstaats im Verein mit Oesterreich- 
Ungarn: denn nur zugunsten des Reichs als solchen sollten 
die betr. einzelstaatlichen Hoheitsrechte ruhen; also nur, solange 
das Reich sie innehat: 
So und nicht anders war der Wille der reichsgründenden 
Einzelstaaten determiniert. 
Und noch eine weitere Konsequenz ergibt die juristische Be- 
trachtung des staatsrechtlichen Vorganges der Reichsgründung; 
nämlich die, daß alle jene Hoheitsrechte, welche die Einzelstaaten 
dem zu bildenden Gesamtstaat nicht positiv übertragen haben. 
den Einzelstaaten verblieben sind; d. h. die Vermutung 
streitet für die Kompetenz der Einzelstaatsge- 
walt oder, anders ausgedrückt: die Einzelstaatsgewalt ist stets 
dann zuständig, wenn nicht — positiv — der Nachweis der Zu- 
ständigkeit der Gesamtstaatsgewalt gelingt; d. h. wenn nicht der 
positive Nachweis erbracht wird, daß ein bestimmtes einzelnes 
Hoheitsrecht von den Einzelstaaten auf den Gesamtstaat überge- 
gangen ist”. 
3 Wie dies hinsichtlich Elsaß-Lothringens der Fall wäre. 
2° Anders ist dies wiederum bez. Elsaß-Lothringens. 
2 Dies gilt indes nur für denjenigen Bundesstaat. der, wie das Deutsche 
Reich, aus der Vereinigung mehrerer Einzelstaaten zum (Giesanitstaat histo- 
 
	        
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