Nr. 74. 411
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 10. Mai 1916.
# Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Leder.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 5. Mai 1916, betreffend Leder.
Was unterzeichnete Ministerium bringt hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß
in Berlin unter dem Namen Kontrollstelle für freigegebenes Leder eine
Zentralstelle errichtet worden ist, der es obliegt, für eine möglichst den Interessen
aller Verbrauchergruppen gerechtwerdende Verteilung des von der Heeresverwaltung
freigegebenen Bodenleders Sorge zu tragen. In Zukunft wird das
Kriegsministerium Freigabescheine nur noch durch Vermittelung
der Kontrollstelle ausgeben, die ihrerseits den Schein nur
dann dem Hersteller zur Verfügung stellt, wenn er sich zur Einhaltung der vorgeschriebenen
Bedingungen verpflichtet. Zur näheren Erläuterung wird auf die
solgenden Bestimmungen der Satzungen der Kontrollstelle und der Abgabebedingungen
Bezug genommen. Die Kontrollstelle hat ihre Tätigkeit bereits
aufgenommen.
Schwerin, den 5. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.