Contents : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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75.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die  zwischen  der  Koͤnigl.  Saͤchsischen  und  der  Großherzoglich-Sachsen-Weimarischen
  Regierung,  wegen  wechselseitiger  Uibernahme  der  Vagabunden  und
Ausgewiesenen,  abgeschlossene  Uibereinkunft  betreffend,

vom  aten  December  1821.

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Von  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  ec.  6.  c.
Liebe  getreue.  Zwischen  Unserer  und  der  Großherzoglich.  Sachsen--  Weimarischen
Regierung  ist,  wegen  wechselseitiger  Uibernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen,  eine
Uibereinkunft  verabredet  und  sodann  daruͤber  die  hinter  gegenwaͤrtiger  Verordnung  abgedruckte,
  mit  O  bezeichnete,  ministerielle  Erklaͤrung  unter  dem  14ten  vorigen  Monats
diesseits  ausgestellet  und  gegen  eine,  von  dem  Großherzoglich-Saͤchfifchen  Staats-Alinisterio
zu  Weimar,  unterm  12ten  October  dieses  Jahres  gegebene  gleichlautende  Erklaͤrung  ausge—
wechselt  worden.  Nach  den  Bestimmungen  derselben  haben  saͤmmtliche  Beamte,  Stadt—
räthe  und  andere  Gerichtsbehoͤrden  hiesiger  Lande,  auch  sonst  Alle,  die  sie  angehet,  in  den
darin  vorausgesetzten  Fällen,  —  auf  welche  mithin  dle  im  Mandate  vom  1  lien  AWp#ril
1772,  wegen  Verforgung  der  Armen,  Cap.  I,  K.  2.,  und  die  in  den  96.  1.  und  2.  des
Generalis  vom  Zten  August  1803,  die  auswärtigen,  in  die  hiesigen  Lande  durch  den  Schub
kommenden  Armen  und  andere  Perfonen  betreffend,  enchaltenen  Vorschriften  keine  Anwendung
  sinden  mögen  —  sich  gehorsamst  zu  achten;  es  sind  auch  die  seit  dem  Ersten  dieses
Monats,  als  dem  Tage  der  durch  das  Weimarische  Regierungsblatt  jenseits  erfolgten  Bekanntmachung,
  bis  zu  der  in  Unseren  kanden  beschehenden  Publication  gegenwärtiger  Verordnung,
  welche  in  Gemäsheit  des  Generalis  vom  1Sten  Juli  1706  und  des  Mandats
vom  aten  März  1818  zu  bewirken  ist,  immittekst  etwa  schon  eingetrecenen  oder  noch  eincrerenden
  Fälle,  der  im  6.  15.  des  geschlossenen  Vertrags  enehaltenen  Bestimmung  zufolge,
nach  dieser  Conventien  von,  den  Behörden  zu  beureheilen  und  zu  entscheiden.

Dresden,  am  dten  December  1321.

Freyherr  von  Werkthern.

Friedrich  Moßdorf,  8S.