Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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zugewiesenen  Geschäftskreises  in  der  vorgeschriebenen  Form  errichtet  sind  (öffentliche  Urkunden),
  begründen  vollen  Beweis  desjenigen,  was  darin  amtlich  verfügt  oder  bezeugt  wird.

Ob  und  inwiefern  die  Beweiskraft  eines  in  der  Urkunde  enthaltenen  Zeugnisses
wegen  mangelnder  oder  ungenauer  Angabe  der  Quelle  der  amtlichen  Kenntniß  gemindert
oder  aufgehoben  wird,  bleibt  der  richterlichen  Beurtheilung  überlassen.

Art.  526.

Der  Gegenbeweis  ist  zulässig,  soweit  das  bürgerliche  Recht  ihn  nicht  ausschließt  oder

beschränkt.  6
.  Art.  527.

Abschriften  öffentlicher  Urkunden  stehen  hinsichtlich  der  Beweiskraft  der  Urschrift
gleich,  wenn  sie  von  einer  zu  ihrer  Beglaubigung  berechtigten  Behörde  oder  Person  als
mit  der  Urschrift  gleichlautend  beglaubigt  sind.

Art.  528.

Kann  eine  Urkunde  wegen  eines  wesentlichen  Mangels  nicht  als  öffentliche  Urkunde
gelten,  so  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  ihr  die  Beweiskraft  einer  Privaturkunde
beiwohnt.

Art.  529.

Privaturkunden,  ausschließlich  des  Datums,  beweisen,  sofern  ihre  Aechtheit  feststeht,
die  Existenz  der  darin  enthaltenen  Erklärungen  der  Aussteller  und  die  aus  diesen  Erklärungen
  sich  ergebenden  Rechtsgeschäfte  in  gleichem  Maaße,  wie  öffeutliche  Urkunden.

Ob  und  in  welchem  Maaße  den  in  einer  Privaturkunde  enthaltenen  Erklärungen,
insoweit  dieselben  ein  Rechtsgeschäft  nicht  enthalten,  gegenüber  dem  Aussteller  selbst,  seinen
Rechtsnachfolgern  und  dritten  Personen  Beweiskraft  zukomme,  dieß  hat  der  Richter  nach
den  Umständen,  beziehungsweise  nach  den  bürgerlichen  Gesetzen  zu  beurtheilen.

Die  Bestimmung  des  vorhergehenden  Absatzes  gilt  insbesondere  bezüglich  des  in
einer  Privaturkunde  angegebenen  Datums.

·  Art.  530.

Die  Bestimmungen  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs  Art.  34,  35,  36,  77—78,  488,
494,  888,  889  und  des  Einführungsgesetzes  zu  demselben  vom  13.  August  1865  Art.  24
bleiben  in  Kraft;  deßgleichen  die  Bestimmungen  der  deutschen  Wechsclordnung  Art.  46,
50  Abs.  4.,  Art.  51  Abf.  4.