Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Unser  Finanzministerium  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.


Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen,  den  24.  Juni  1875.
Karl.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Gärttner.

flönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen  und  Schöffen  für  Reisekosten
und  die  Gebühren  der  Gerichtszeugen.  Vom  20.  April  1875.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  Köntg  von  Württemberg.

Im  Hinblick  auf  die  bevorstehende  Einführung  der  Reichsmarkrechnung  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  daß  an  die  Stelle  der
§5§.  4—7  Unserer  Verordnung  vom  29.  Januar  1869,  Regierungsblatt  S.  102  ff.
betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen  und  Schöffen  für  Reisekosten  und  die
Gebühren  der  Gerichtszeugen,  vom  1.  Juli  d.  J.  an  die  nachstehenden  Bestimmungen
zu  treten  haben.

8.  1.  (S.  4.)

Würde  nach  Maßgabe  der  §§.  2  und  3  Unserer  Verordnung  vom  29.  Januar  1869
die  Entschädigung  für  Hin=  und  Rückreise  auf  weniger  als  zwei  Mark  sich  berechnen,  so
wird  der  letztere  Betrag  vergütet.

§.  2.  (§.  5.)

Für  Strecken,  auf  welchen  weder  Eisenbahn  noch  Postverbindung  besteht,  namentlich
auch  für  die  Strecke  bis  zur  nächsten  Station,  deßgleichen  dann,  wenn  gemäß  dem  §.  3
Abs.  2  und  3  der  Geschworene  oder  Schöffe  zur  Benützung  der  Post  nicht  verpflichtet
ist,  werden  auf  jeden  Kilometer  sowohl  für  die  Hin=  als  für  die  Rückreise  fünf  und
breißig  Pfennige  vergütet.