Sachsen-Altenburg .. .. ... .... 1 Stimme,
Sachsen-Koburg-Gotha 1 "
Anhalt .. .. ... . . . . .. . . . . ... 1 "
Schwarzburg-Rudolstadt .. . . . .. 1 "
Schwarzburg-Sondershausen. . .. 1 "
Waldeck .. .. .. . ... .. ... . ... 1 "
Reuß ältere Linie .. .. . .. .. ... 1 "
Reuß jüngere Linie .... .. .. .. . 1 "
Schaumburg-Lippe 1 "
Lippe . . . .. 1 "
Lübeck .... .. . .. . . . .. . . . . ... 1 "
Bremen . . .. . . . . . . . .. . . . ... 1 "
Hamburg . . . . . . . . . ... . . . ... 1 "
zusammen 58 Stimmen.
§. 2.
Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernen-
nen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen
nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen
werden nicht gezählt.
§. 3.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1) für Zoll- und Steuerwesen,
2) für Handel und Verkehr,
3) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier
Vereinsstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine
Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt.
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes
resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder
wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten
zur Verfügung gestellt.
§. 4.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu
erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die An-
sichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität
des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mit-
glied des Bundesrathes und des Zollparlaments sein.
§. 5.
Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
§. 6.