Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Steuersatz im 
Bemerkungen über die 
  
 Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach 
 52½.— anderen Vereinsstaaten 
Nummer in für 30. Gulden- oder dem Auslande 
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten 
Steuervergütungen. 
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. 
aufkommende Uebergangs- 
Abgabe von Tabackblättern 
und Tabackfabrikaten ist eine 
gemeinschaftliche und wird ge- 
theilt. Zwischen diesen Ver- 
einsstaaten etc. findet freier 
Verkehr mit Taback statt. 
II. Von Bier. 
1a. Preußen (ausschließlich der Zollzentner 7 6 26¼ Bei der Ausfuhr von 
6 Ztr. und mehr werden 
Hohenzollernschen Lande). 3 Sgr. für den Zentner 
Außerdem die bei Preußen brutto rückvergütet. 
vorstehend zu I. von a. bis l.  
aufgeführten Länder und 
Landestheile, welche mit 
Preußen im engeren Vereine 
stehen. 
1b. Hohenzollernsche Lande . . . . Eimer (Würt- 
tembergisch) 
— 2,13915 Ohm 
Preußisch 
a. braunes 1         3 3/7     2 Bei der Ausfuhr wird 
Bier für den Württembergischen 
  Eimer 
b. weißes Bier 22        10 2/7     1       20 a) braunen Sommer- 
  
  
  
  
  
  
  
  
biers 1 Fl. 30 Kr., 
b) braunen Winterbiers 
1 Fl. 12 Kr. 
und 
c) für Weißbier 54 Kr. 
rückvergütet.
	        
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