Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr-Infanterie kön- 
nen jedoch erforderlichen Falles bei Mobilmachungen auch in Ersatz-Truppen- 
theile eingestellt werden. 
Die Mannschaften der Landwehr-Kavallerie werden im Kriegsfalle nach 
Maaßgabe des Bedarfs in besondere Truppenkörper formirt. 
Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bei eintretender 
Kriegsgefahr nach Maaßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres, 
die Seewehrmannschaften zur Flotte einberufen. 
§. 6. 
Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere, beziehungsweise in der 
Flotte, beginnt mit dem 1. Januar und zwar in der Regel desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert 
sieben Jahre. 
Während dieser sieben Jahre sind die Mannschaften die ersten drei Jahre 
zum ununterbrochenen aktiven Dienst verpflichtet. 
Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit 
der Maaßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 
2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober 
eingestellt gelten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn 
den Umständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rück- 
kehr in Häfen des Bundes verschoben werden. 
Während des Restes der siebenjährigen Dienstzeit sind die Mannschaften 
zur Reserve beurlaubt, insoweit nicht die jährlichen Uebungen, nothwendige Ver- 
stärkungen oder Mobilmachungen des Heeres, beziehungsweise Ausrüstungen der 
Flotte, die Einberufung zum Dienst erfordern. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theil- 
nahme an zwei Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen die Dauer von je 
acht Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsweise zur Ausrüstung 
in der Flotte, zählt für eine Uebung. 
§. 7. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und in der Seewehr ist 
von fünfjähriger Dauer. 
Der Eintritt in die Land- und Seewehr erfolgt nach abgeleisteter Dienst- 
pflicht im stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte. 
Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr sind, sofern sie nicht 
zum Dienst einberufen werden, beurlaubt. 
Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienst- 
zeit in der Landwehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen 
Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, der Artillerie, der 
Pioniere und des Trains üben zwar in demselben Umfange, wie die der In- 
fan-
	        
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