Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

6. Strafe gegen 
Invaliden. 
C. Verstüm- 
melung. 
D. Simulation. 
— 212 — 
§. 111. 
Wer einen Andern zur Desertion verleitet, ohne selbst zu desertiren, oder 
wer einem Deserteur wesentliche Hülfe zum Entkommen leistet, ist ebenso zu be- 
strafen, als ob er selbst zu der Zeit, wo er dieses Verbrechen verübt, zum ersten 
Male desertirt wäre. 
Ist die Desertion nicht zur Ausführung gekommen, so muß die Straf- 
barkeit des Verleiters und des Gehülfen, ebenso wie des Thäters selbst, nach 
den allgemeinen Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs eines Verbrechens 
beurtheilt werden. 
§. 112. 
Wenn Invaliden, welche zu besonderen Dienstleistungen nicht kommandirt 
sind, aus den Invaliden-Versorgungsanstalten (Invalidenhäusern, Veteranen- 
Sektionen, Invaliden-Kompagnien) entweichen, so sind sie nicht als Deserteure 
zu verfolgen und zu bestrafen, sondern nur mit der Strafe der unerlaubten Ent- 
fernung zu belegen. 
§. 113. 
Wer in der Absicht, zum Dienst sich untauglich zu machen, seine Ver- 
stümmelung oder Verunstaltung bewirkt, soll, wenn er diese Absicht nicht voll- 
ständig erreicht hat, sondern noch zu Dienstleistungen und Arbeiten für mili- 
tairische Zwecke verwendet werden kann, in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes versetzt und mit sechswöchentlichem strengen Arrest oder mit Festungs- 
strafe bis zu sechs Monaten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatlicher bis 
zweijähriger Festungsstrafe belegt und zur Ableistung seiner Dienstverpflichtung 
in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt werden. 
Hat die Verstümmelung oder Verunstaltung aber die gänzliche Untauglich- 
keit zu Dienstleistungen und Arbeiten für militairische Zwecke zur Folge, so ist 
Ausstoßung aus dem Soldatenstande und ein- bis dreijährige Baugefangenschaft 
verwirkt. 
§. 114. 
Ebenso, wie derjenige, welcher sich selbst verstümmelt oder verunstaltet hat, 
ist zu bestrafen, wer einen Anderen mit dessen Zustimmung in der Absicht, ihn 
zum Dienst untauglich zu machen, verstümmelt oder verunstaltet. 
Hat er hierbei zugleich eine besondere Amts- oder Berufspflicht verletzt, 
so soll jederzeit zugleich auf Amtsentsetzung, oder auf den Verlust der Befugniß 
zur Betreibung der Kunst oder des Gewerbes für immer oder auf bestimmte 
Zeit erkannt werden. 
§. 115. 
Wer durch wahrheitswidrige Vorschützung von Krankheiten, oder durch 
ähnliche betrügliche Mittel, sich der Verpflichtung zum Militairdienst zu ent- 
ziehen sucht, ist in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu versetzen und mit 
sechs-
	        
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