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entzieht, oder sich ohne Erlaubniß aus dem Arrestlokal begiebt, ist mit Arrest
von mindestens vierzehn Tagen oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten
zu belegen.
Gegen Offiziere, die ohne Erlaubniß den einfachen Stubenarrest verlassen,
ist auf Dienstentlassung oder Entfernung aus dem Offizierstande zu erkennen.
§. 165.
Unteroffiziere und Gemeine, welche ohne Erlaubniß bis nach dem Zapfen-
streich aus dem Quartier bleiben, oder in der Zeit vom Zapfenstreich bis zur
Reveille sich aus demselben entfernen, sind mit mittlerem Arrest oder bei beson-
ders erschwerenden Umständen, und namentlich beim Rückfall in dieses Vergehen
nach mehrmaliger Bestrafung, mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
§. 166.
Urlaubsüberschreitungen, welche sich nicht zum Verbrechen der Desertion
gestalten, sind mit Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu
bestrafen.
Auch kann gegen Offiziere bei besonders erschwerenden Umständen außer
der Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung erkannt werden.
§. 167.
Wer sich, nachdem er zum Dienst kommandirt worden, betrunken und
dadurch zu demselben untauglich gemacht hat, oder wer betrunken in den Dienst
kommt, oder sich während des Dienstes in den Zustand der Trunkenheit versetzt,
ist mit strengem Arrest zu bestrafen.
Gegen Offiziere ist auf Festungsarrest und nach Befinden der Umstände
auf Dienstentlassung zu erkennen.
§. 168.
Hazardspiele sind den Unteroffizieren und Gemeinen gänzlich untersagt.
Wer diesem Verbot zuwider handelt, soll mit strengem Arrest, im Rückfalle aber,
und besonders wenn er aus dem Spiel ein Gewerbe macht, mit Festungsstrafe
bis zu Einem Jahr belegt werden.
Vergl. zu den §§. 168. 169. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 13; Beilage Littr. F.
§. 169.
Offiziere, welche Hazardspiele aus Gewinnsucht spielen, haben Stubenarrest,
und im Rückfalle Festungsarrest bis zu Einem Jahr, wenn sie aber aus dem
Spiel ein Gewerbe machen, Festungsarrest und Dienstentlassung verwirkt.
§. 170.
Unteroffiziere und Gemeine, welche ohne Genehmigung ihres vorgesetzten
Kommandeurs Schulden machen, haben Arrest bis zu vierzehn Tagen verwirkt.
Wenn
Zucht und Ord-
nung.
A. Unerlaubte
Entfernung und
unerlaubtes
Ausbleiben.
B. Trunken-
heit im Dienst.
C. Hazardspiel.
D. Schulden-
machen ohne
Konsens.