Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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entzieht, oder sich ohne Erlaubniß aus dem Arrestlokal begiebt, ist mit Arrest 
von mindestens vierzehn Tagen oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten 
zu belegen. 
Gegen Offiziere, die ohne Erlaubniß den einfachen Stubenarrest verlassen, 
ist auf Dienstentlassung oder Entfernung aus dem Offizierstande zu erkennen. 
§. 165. 
Unteroffiziere und Gemeine, welche ohne Erlaubniß bis nach dem Zapfen- 
streich aus dem Quartier bleiben, oder in der Zeit vom Zapfenstreich bis zur 
Reveille sich aus demselben entfernen, sind mit mittlerem Arrest oder bei beson- 
ders erschwerenden Umständen, und namentlich beim Rückfall in dieses Vergehen 
nach mehrmaliger Bestrafung, mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
§. 166. 
Urlaubsüberschreitungen, welche sich nicht zum Verbrechen der Desertion 
gestalten, sind mit Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu 
bestrafen. 
Auch kann gegen Offiziere bei besonders erschwerenden Umständen außer 
der Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung erkannt werden. 
§. 167. 
Wer sich, nachdem er zum Dienst kommandirt worden, betrunken und 
dadurch zu demselben untauglich gemacht hat, oder wer betrunken in den Dienst 
kommt, oder sich während des Dienstes in den Zustand der Trunkenheit versetzt, 
ist mit strengem Arrest zu bestrafen. 
Gegen Offiziere ist auf Festungsarrest und nach Befinden der Umstände 
auf Dienstentlassung zu erkennen. 
§. 168. 
Hazardspiele sind den Unteroffizieren und Gemeinen gänzlich untersagt. 
Wer diesem Verbot zuwider handelt, soll mit strengem Arrest, im Rückfalle aber, 
und besonders wenn er aus dem Spiel ein Gewerbe macht, mit Festungsstrafe 
bis zu Einem Jahr belegt werden. 
Vergl. zu den §§. 168. 169. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 13; Beilage Littr. F. 
§. 169. 
Offiziere, welche Hazardspiele aus Gewinnsucht spielen, haben Stubenarrest, 
und im Rückfalle Festungsarrest bis zu Einem Jahr, wenn sie aber aus dem 
Spiel ein Gewerbe machen, Festungsarrest und Dienstentlassung verwirkt. 
§. 170.  
Unteroffiziere und Gemeine, welche ohne Genehmigung ihres vorgesetzten 
Kommandeurs Schulden machen, haben Arrest bis zu vierzehn Tagen verwirkt. 
Wenn 
Zucht und Ord- 
nung. 
A. Unerlaubte 
Entfernung und 
unerlaubtes 
Ausbleiben. 
B. Trunken- 
heit im Dienst. 
C. Hazardspiel. 
D. Schulden- 
machen ohne 
Konsens.
	        
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