Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

II. insbeson- 
dere: 
1) der zum 
Dienststande ge- 
hörenden Perso- 
nen des Sol- 
datenstandes, 
der Militair- 
Beamten, im- 
gleichen der akti- 
ven und pensio- 
nirten Offiziere. 
2) der zum 
Beurlaubten- 
stande gehören- 
den Personen 
des Soldaten- 
standes. 
— 230 — 
§. 4. 
Durch Beurlaubung auf bestimmte Zeit, oder durch einstweilige Beschäf- 
tigung im Civil-Staatsdienst oder im Kommunaldienst wird der Militairgerichts- 
stand der im §. 1. gedachten Personen nicht geändert. 
Betrifft jedoch die Anschuldigung lediglich ein Amtsverbrechen oder Ver- 
gehen im Civil-Staats- oder Kommunaldienst, und gehört der Angeschuldigte 
nicht dem Offizierstande an, so steht es den Militairgerichten frei, die Unter- 
suchung und Bestrafung den Civilbehörden zu überlassen, welchen letzteren in 
jedem Fall das Disziplinarverfahren wegen kleiner Dienstvergehen verbleibt. 
Die Vollstreckung der Strafen erfolgt aber durch die Militairgerichte, 
welche sie im geeigneten Fall zuvor in militairische Strafen umzuwandeln haben. 
§. 5. 
Der Militairgerichtsstand beginnt für die Personen des Soldatenstandes. 
1) wenn sie zur Ergänzung des Heeres aus der militairpflichtigen Mann- 
schaft ausgehoben werden, 
a) mit dem Zeitpunkt, wo sie zur Einstellung in einen bestimmten 
Truppentheil von Seiten der Ersatzbehörde dem zu ihrem Empfang 
beauftragten Kommando übergeben werden, und 
b) bei denen, welche nicht durch ein Militairkommando den Truppen- 
theilen zugeführt werden, mit dem Tage, wo ihre Verpflegung durch 
die Militairverwaltung beginnt; 
2) wenn sie freiwillig, sei es zur Ablösung ihrer gesetzlichen Militairver- 
pflichtung oder zum dauernden Militairdienst eintreten, mit dem Zeitpunkt 
ihrer Einstellung in den Truppentheil. 
Für die Militairbeamten beginnt derselbe mit ihrer definitiven Anstellung oder 
vertragsmäßigen Annahme. 
§. 6. 
Alle zum Beurlaubtenstande gehörende Personen des Soldatenstandes 
sind während der Beurlaubung in Strafsachen den Civilgerichten unterworfen. 
Von diesen Strafsachen sind ausgenommen und gehören vor die Militair- 
gerichte: 
1) Ungehorsam und Widersetzung gegen Befehle, die den Beurlaubten von 
ihren Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilt werden; 
2) Desertion; 
3) wenn Beurlaubte in der Militairuniform 
a) bei dem Zusammentreffen mit höheren gleichfalls in Uniform be- 
findlichen oder mit den in Ausübung des Dienstes begriffenen 
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