Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 68. 
In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen der Militair- 
beamten hat der kommandirende General des Armeekorps, zu welchem der Ange- 
schuldigte gehört, das erkennende Gericht zu bestellen. 
§. 69. 
Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar: 
1) einem Stabsoffizier (als Präses)) 
2) einem Hauptmann (Rittmeister), 
3) und 4) zwei Auditeuren und 
5) einem anderen oberen Militairbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige 
des Angeschuldigten. 
Von den Auditeuren ist der eine zugleich als Referent zu bestellen. Der Audi- 
teur, welcher die Untersuchung geführt hat, darf in der nämlichen Sache nicht 
zum erkennenden Richter bestellt werden. 
Steht der Angeschuldigte im Range den Stabsoffizieren gleich, so ist ein 
General zum Präses zu bestellen und anstatt eines Hauptmanns oder Rittmeisters 
(ad 2.) ein Stabsoffizier zuzuziehen. 
§. 70. 
In Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören, hat der 
zur Untersuchung kompetente Gerichtsherr auch das erkennende Gericht zu bestellen. 
§. 71. 
Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar: 
1) einem Hauptmann (Rittmeister) als Präses, 
2) einem Lieutenant, 
3)  zwei Militair-Unterbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige des An- 
4)  geschuldigten, oder in deren Ermangelung, zwei Unteroffizieren, 
5) dem Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier, der zugleich Refe- 
rent ist. 
Die Bestimmung des §. 69., wonach der Inquirent nicht zum erkennenden 
Richter bestellt werden darf, findet auf Besetzung dieser Spruchgerichte keine 
Anwendung. 
  
§. 72. 
Gegen Erkenntnisse der Spruchgerichte über Militairbeamte ist das Rechts- 
mittel der weiteren Vertheidigung zulässig. Das Erkenntniß zweiter Instanz 
erfolgt durch das General-Auditoriat. 
§. 73. 
II. Ueber Mi- 
litairbeamte. 
Instanzen- 
gerichte: 
A. Gericht der 
ersten Instanz. 
1) In Straf- 
fällen, welche 
vor die höhere 
Gerichtsbarkeit 
gehören. 
2) In Straf- 
fällen, welche 
vor die niedere 
Gerichtsbarkeit 
gehören. 
B. Gericht der 
zweiten Instanz.
	        
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