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§. 68.
In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen der Militair-
beamten hat der kommandirende General des Armeekorps, zu welchem der Ange-
schuldigte gehört, das erkennende Gericht zu bestellen.
§. 69.
Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar:
1) einem Stabsoffizier (als Präses))
2) einem Hauptmann (Rittmeister),
3) und 4) zwei Auditeuren und
5) einem anderen oberen Militairbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige
des Angeschuldigten.
Von den Auditeuren ist der eine zugleich als Referent zu bestellen. Der Audi-
teur, welcher die Untersuchung geführt hat, darf in der nämlichen Sache nicht
zum erkennenden Richter bestellt werden.
Steht der Angeschuldigte im Range den Stabsoffizieren gleich, so ist ein
General zum Präses zu bestellen und anstatt eines Hauptmanns oder Rittmeisters
(ad 2.) ein Stabsoffizier zuzuziehen.
§. 70.
In Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören, hat der
zur Untersuchung kompetente Gerichtsherr auch das erkennende Gericht zu bestellen.
§. 71.
Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar:
1) einem Hauptmann (Rittmeister) als Präses,
2) einem Lieutenant,
3) zwei Militair-Unterbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige des An-
4) geschuldigten, oder in deren Ermangelung, zwei Unteroffizieren,
5) dem Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier, der zugleich Refe-
rent ist.
Die Bestimmung des §. 69., wonach der Inquirent nicht zum erkennenden
Richter bestellt werden darf, findet auf Besetzung dieser Spruchgerichte keine
Anwendung.
§. 72.
Gegen Erkenntnisse der Spruchgerichte über Militairbeamte ist das Rechts-
mittel der weiteren Vertheidigung zulässig. Das Erkenntniß zweiter Instanz
erfolgt durch das General-Auditoriat.
§. 73.
II. Ueber Mi-
litairbeamte.
Instanzen-
gerichte:
A. Gericht der
ersten Instanz.
1) In Straf-
fällen, welche
vor die höhere
Gerichtsbarkeit
gehören.
2) In Straf-
fällen, welche
vor die niedere
Gerichtsbarkeit
gehören.
B. Gericht der
zweiten Instanz.