Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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solle, hat der Gerichtsherr zu bestimmen. Des Diebstahls, des Betruges, der 
Desertion oder anderer schwerer Verbrechen Angeschuldigte sind bei hinreichenden 
Verdachtsgründen jederzeit zu verhaften. Andere Angeschuldigte können von der 
Untersuchungshaft befreit bleiben, wenn nicht zu besorgen ist, daß sie das Ver- 
brechen fortsetzen, die Flucht ergreifen, oder die Freiheit zur Erschwerung der 
Untersuchung mißbrauchen werden. 
§. 100. 
Mitangeschuldigte in derselben Untersuchungssache sind während der Unter- 
suchung, sofern es die Umstände gestatten, von einander abzusondern. Gefähr- 
liche Verbrecher sind stets in einsamer Haft zu halten. 
§. 101. 
Die Befreiung von der Untersuchungshaft gegen Kaution findet bei Per- 
sonen des Soldatenstandes nicht statt. 
Sicheres Geleit kann ausgetretenen Angeschuldigten nur auf Befehl des 
Königs ertheilt werden. 
§. 102. 
Nach dem Erfolg der vorläufigen Untersuchung hat der Gerichtsherr auf 
den Vortrag des Auditeurs zu bestimmen, und darüber eine Verfügung zu den 
Akten zu geben: 
1) ob das Verfahren einzustellen oder fortzusetzen, und ob in letzterem Fall 
das kriegsrechtliche oder das standrechtliche Verfahren einzuleiten, oder 
2) ob der Fall nur disziplinarisch zu rügen sei. 
§. 103. 
Wenn gegen einen General, Brigadekommandeur, Festungskomman- 
danten, Regimentskommandeur, oder gegen einen Flügel-Adjutanten die Unter- 
suchung einzuleiten ist, so muß in Friedenszeiten unbedingt, im Kriege aber, 
insofern die Verhältnisse es gestatten, dazu der Befehl des Königs eingeholt 
werden. 
§. 104. 
Ist die Eröffnung der förmlichen Untersuchung verfügt, so darf das Ver- 
fahren nicht mehr eingestellt, sondern es muß in der Sache erkannt werden. 
Ergiebt sich im Laufe der Untersuchung, daß dieselbe noch auf andere 
Verbrechen oder auf Mitschuldige auszudehnen ist, so muß auch hierüber die 
Entscheidung des Gerichtsherrn eingeholt werden. 
§. 105. 
Wenn sich im Laufe der Untersuchung zeigt, daß dieselbe zur Kompetenz 
der niederen Gerichtsbarkeit gehört, so muß die Sache an das kompetente Regi- 
36* ments. 
B. Entschei- 
dung über das 
weitere Verfah- 
ren. 
C. Förmliche 
Untersuchung.
	        
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