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Zum Stellvertreter darf in Untersuchungssachen wegen militairischer Ver-
brechen nur eine Militairperson gewählt werden.
§. 112.
Wird eine bereits abgeschlossene Untersuchung von der niederen an die
höhere Gerichtsbarkeit abgegeben (§. 208.), so müssen die Verhandlungen dem
Angeschuldigten vor gehörig besetztem Untersuchungsgericht zu seiner nochmaligen
Schlußerklärung vorgelegt werden.
§. 113.
Bei entstehendem Bedenken, ob die den Angeschuldigten wahrscheinlich
treffende Strafart, nach der körperlichen Beschaffenheit desselben, anwendbar sein
werde, muß hierüber das Gutachten eines Arztes vor Abschluß der Untersuchung
erfordert und zu den Akten gebracht werden.
§. 114.
Dem Angeschuldigten ist in allen Fällen gestattet, sich selbst, entweder
schriftlich oder zum gerichtlichen Protokoll, zu vertheidigen.
§. 115.
Bei gemeinen Verbrechen ist in Friedenszeiten der Angeschuldigte nur
dann befugt, sich durch einen Rechtsverständigen schriftlich oder zum gerichtlichen
Protokoll vertheidigen zu lassen, wenn dieselben mit einer härteren Strafe als
dreijähriger Freiheitsentziehung bedroht sind.
§. 116.
Ist das gemeine Verbrechen mit Todesstrafe bedroht, so treten in Friedens-
zeiten wegen der Zuziehung des Vertheidigers die allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften ein.
§. 117.
Bei militairischen Verbrechen darf der Angeschuldigte seine Vertheidigung
nur dann durch einen Anderen, der jedoch eine Militairperson sein muß, führen,
wenn das Verbrechen mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe oder mit Todes-
strafe bedroht ist; wird die Vertheidigung durch einen Anderen geführt, so kann
sie nur zum gerichtlichen Protokoll erfolgen.
§. 118.
Die Vertheidigung darf mit aller Freimüthigkeit geführt werden, aber
nicht in eine absichtliche Verletzung des Dienstansehens ausarten.
§. 119.
Der Vertheidiger kann die Akten im Beisein des Inquirenten an der Ge-
richts-
H. Vertheidi-
gung.