Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Zum Stellvertreter darf in Untersuchungssachen wegen militairischer Ver- 
brechen nur eine Militairperson gewählt werden. 
§. 112. 
Wird eine bereits abgeschlossene Untersuchung von der niederen an die 
höhere Gerichtsbarkeit abgegeben (§. 208.), so müssen die Verhandlungen dem 
Angeschuldigten vor gehörig besetztem Untersuchungsgericht zu seiner nochmaligen 
Schlußerklärung vorgelegt werden. 
§. 113. 
Bei entstehendem Bedenken, ob die den Angeschuldigten wahrscheinlich 
treffende Strafart, nach der körperlichen Beschaffenheit desselben, anwendbar sein 
werde, muß hierüber das Gutachten eines Arztes vor Abschluß der Untersuchung 
erfordert und zu den Akten gebracht werden. 
§. 114. 
Dem Angeschuldigten ist in allen Fällen gestattet, sich selbst, entweder 
schriftlich oder zum gerichtlichen Protokoll, zu vertheidigen. 
 §. 115. 
Bei gemeinen Verbrechen ist in Friedenszeiten der Angeschuldigte nur 
dann befugt, sich durch einen Rechtsverständigen schriftlich oder zum gerichtlichen 
Protokoll vertheidigen zu lassen, wenn dieselben mit einer härteren Strafe als 
dreijähriger Freiheitsentziehung bedroht sind. 
§. 116. 
Ist das gemeine Verbrechen mit Todesstrafe bedroht, so treten in Friedens- 
zeiten wegen der Zuziehung des Vertheidigers die allgemeinen gesetzlichen Vor- 
schriften ein. 
 §. 117. 
Bei militairischen Verbrechen darf der Angeschuldigte seine Vertheidigung 
nur dann durch einen Anderen, der jedoch eine Militairperson sein muß, führen, 
wenn das Verbrechen mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe oder mit Todes- 
strafe bedroht ist; wird die Vertheidigung durch einen Anderen geführt, so kann 
sie nur zum gerichtlichen Protokoll erfolgen. 
§. 118. 
Die Vertheidigung darf mit aller Freimüthigkeit geführt werden, aber 
nicht in eine absichtliche Verletzung des Dienstansehens ausarten. 
§. 119. 
Der Vertheidiger kann die Akten im Beisein des Inquirenten an der Ge- 
richts- 
H. Vertheidi- 
gung.
	        
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