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bedroht ist, kann der bestätigende Befehlshaber statt der Festungsstrafe Arrest
und, wo nur strenger Arrest vorgeschrieben ist, mittleren oder gelinden Arrest bei
der Bestätigung eintreten lassen.
Auch kann der bestätigende Befehlshaber in dem Fall des §. 98. Theil I.
dieses Gesetzbuchs die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
weglassen, und der Degradation in den Fällen des §. 40. Nr. 2. und 3. Theil I.
dieses Gesetzbuchs Arrest substituiren.
§. 173.
Das Erkenntniß darf bei der Bestätigung nicht geschärft werden, weder
durch Erhöhung des Strafmaaßes oder der Strafart, noch durch Hinzufügung
nicht erkannter Strafbestimmungen.
§. 174.
Ist ein kriegsrechtliches Erkenntniß von einem nicht kompetenten Befehls-
haber bestätigt worden, so ist die Bestätigung ungültig und das Erkenntniß der
kompetenten Behörde zur Bestätigung vorzulegen.
§. 175.
Die Bestätigung muß schriftlich erfolgen, von dem bestätigenden Befehls-
haber unterschrieben und so abgefaßt werden, daß daraus bestimmt hervorgeht,
wohin das Erkenntniß bestätigt worden ist.
§. 176.
Die Erkenntnißformel und die Bestätigungsorder sind ungesäumt dem
Angeschuldigten vor vollständig besetztem Untersuchungsgericht (§§. 45—47.) von
dem Auditeur durch Vorlesung zu publiziren; auch ist ihm gleichzeitig bekannt zu
machen, daß das Erkenntniß nunmehr rechtskräftig sei.
§. 177.
Dem Angeschuldigten sind auf sein Verlangen die Entscheidungsgründe
bekannt zu machen. Auch kann ihm Abschrift des Erkenntnisses mit den Ent-
scheidungsgründen auf seine Kosten ertheilt werden, wenn kein Mißbrauch davon
zu besorgen ist; im Fall völliger Freisprechung ist die Erkenntnißformel ihm
kostenfrei auszufertigen.
Ueber die stattgehabte Publikation ist ein Protokoll aufzunehmen, auch,
daß und wann dieselbe erfolgt sei, unter der Bestätigungsurkunde zu vermerken.
Urtheile, welche die bürgerliche Todesstrafe wegen gemeiner Verbrechen
verhängen, werden stets durch die Civilgerichte publizirt (§. 183.).
§. 178.
Von jedem rechtskräftigen Erkenntniß muß der Dienstbehörde des Ange-
schuldigten Mittheilung gemacht werden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 38 §. 179.
4) Unzulässig-
keit der Schär-
fung.
5) Unzulässig-
keit der Bestä-
tigung durch
einen nicht kom-
petenten Be-
fehlshaber.
6) Form der
Bestätigung.
G. Publikation.