1. Verfahren.
II. Revision
der Umwand-
lungs-Resolute.
III. Bestäti-
gung derselben
durch den König.
I. Kosten.
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Sechster Abschnitt.
Von der Umwandlung der durch Civilbehörden verhängten Geld-
bußen in Freiheitsstrafen.
§. 269.
Geldbußen, welche von den Civilbehörden in den zu ihrer Kompetenz ge-
hörenden Fällen wider Militairpersonen verhängt sind, müssen durch das be-
treffende Militairgericht eingezogen und an die Civilbehörde abgeliefert werden.
Kann die Geldbuße nicht erlegt werden, so ist dieselbe von den Militair-
gerichten (§. 182.) in verhältnißmäßige Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Von der Vollstreckung der Strafe ist der Civilbehörde Nachricht zu geben.
§. 270.
Bei Umwandlung der Geldbußen in militairische Freiheitsstrafen ist nach
den Bestimmungen des §. 67. Theil I. dieses Gesetzbuchs zu verfahren; doch
darf, insofern nicht durch besondere Gesetze ein Anderes bestimmt ist, die Dauer
der militairischen Freiheitsstrafe, welche an die Stelle einer Geldbuße oder auch
mehrerer gleichzeitig zur Vollstreckung kommender Geldbußen tritt, eine zwei-
jährige Freiheitsstrafe niemals übersteigen.
Anmerkung: Der §. 270. ist aufgehoben, und an dessen Stelle der §. 11. des Gesetzes
vom 15. April 1852. getreten; Beilage Littr. F.
§. 271.
Resolute wegen Umwandlung von Geldbußen in Freiheitsstrafen sind mit
den durch die Truppenbefehlshaber bestätigten kriegsrechtlichen Erkenntnissen von
drei zu drei Monaten an das General-Auditoriat zur Revision einzusenden.
§. 272.
Uebersteigt bei Offizieren die, statt der Geldbuße zu verhängende Freiheits-
strafe eine 14 tägige Arreststrafe, so ist das Resolut durch das General-Auditoriat
zur Bestätigung des Königs einzureichen.
Siebenter Abschnitt.
Von den Kosten.
§. 273.
Von den der Militairgerichtsbarkeit unterworfenen Personen haben in den
vor die Militairgerichte gehörenden Strafsachen die Kostenfreiheit:
a) alle Militairpersonen des Soldatenstandes von den Portepee- Unter-
offizieren abwärts;
b) die Militair-Unterbeamten.
§. 274.