den Salzwerksbesitzern und Fabrikanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen,
oder solches steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr beziehen, besonders bekannt ge-
machten Ausführungsvorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht
ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu zehn Thalern — Einem
bis fünfzehn Gulden — geahndet.
§. 16.
Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf welche eine Salzabgaben-
Defraudation verübt ist, nicht ermittelt und demgemäß der Betrag der vorent-
haltenen Abgabe, sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet wer-
den, so ist statt der Konfiskation und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geldsumme
von zwanzig bis zweitausend Thalern — dreißig bis dreitausend fünfhundert
Gulden — zu erkennen.
§. 17.
Hinsichtlich der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen und der sub-
sidiären Haftung dritter Personen, sowie der Bestrafung der Theilnehmer finden
die Bestimmungen der Zollstrafgesetze Anwendung. Hinsichtlich der Anerbietungen
von Geschenken an die mit Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten
und deren Angehörige, sowie auf Widersetzlichkeiten gegen Erstere, finden die
Bestimmungen der Zollstrafgesetze ebenfalls Anwendung, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz greift.
§. 18.
Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzabgaben-Defrau-
dationen erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die
Zollgesetze.
Die Vorschriften für den Fall der Uebertretung der Zollgesetze durch einen
Unbekannten finden auch auf Fälle der Umgehung der Steuer von inländischem
Salze durch einen Unbekannten Anwendung.
II. Abgabe (Zoll) von ausländischem Salze.
§. 19.
Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus dem Auslande,
sowie auf deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die Bestimmungen des Zoll-
gesetzes, der Zollordnung und der Zollstrafgesetze, nebst den solche abändernden,
erläuternden oder ergänzenden Bestimmungen Anwendung.
Von der Bestimmung der obersten Finanzbehörde jedes Bundesstaates
hängt es ab, inwieweit eine steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande
zu gestatten sei.
III. Be-