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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich
Wilhelm Alexander Scheele und
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich
Albert Eduard Moser,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchstihren Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe und
Geheimen Rath Dr. Friedrich August v. Liebe, und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Ministerresidenten am Königlich
Preußischen Hofe und Geheimen Rath Dr. Friedrich August
v. Liebe,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der Artikel 10. des Vertrages vom 16. Mai 1865., die Fortdauer des
Zoll- und Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben und im ganzen Umfang
des Zollvereins freier Verkehr mit Salz hergestellt.
Artikel 2.
Das im Zollvereinsgebiet gewonnene, sowie das aus dem Auslande ein-
geführte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei Thalern (drei Gulden dreißig
Kreuzern) für den Zollzentner Nettogewicht.
Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Salz, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen erhoben werden.
Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Siede-, Stein- und Seesalz alle
Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.
Artikel 3.
Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug
derjenigen Kosten der Erhebung und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Be-
soldung der damit auf den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien)
beauftragten Beamten aufgewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen
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