Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korporationen, Gemeinden oder Privat- 
personen statt. 
§. 17. 
In besonderen Fällen, wo die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder 
schwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, sowie die Kuriere, Extra- 
posten und Estafetten sich der Neben- und Feldwege bedienen, auch über ungehegte 
Wiesen und Aecker fahren, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf 
Schadenersatz. 
§. 18. 
Gegen die ordentlichen Posten, Kuriere, Extraposten und Estafetten ist keine 
Pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden, 
welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. Zuwiderhandlungen werden mit 
Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern bestraft. 
§. 19. 
Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten, 
Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Zuwiderhandlungen 
werden mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern bestraft. 
§. 20. 
Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder 
der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden. 
§. 21. 
Wenn den ordentlichen Posten, Kurieren, Extraposten oder Estafetten unter- 
weges ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, den- 
selben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hülfe gegen vollständige Ent- 
schädigung schleunigst zu gewähren. 
§. 22. 
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu 
den Behufs der Staats- und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten 
nicht herangezogen werden. 
§. 23. 
Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrièrebeamten sind verbunden, 
die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche 
Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unver- 
züglich bewirken. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von zehn Silber- 
groschen bis zu zehn Thalern bestraft. 
§. 24.
	        
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