Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Postverwaltung den Anschluß der Fahrten nicht einstellt, die Strafe des §. 27. 
verwirkt. 
§. 29. 
Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§§. 27. 28.) verdoppelt, und bei 
ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht. 
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der 
in den §§. 27. und 28. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Ver- 
waltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der 
nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt. 
§. 30. 
Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto, jedoch niemals unter 
einer Geldbuße von Einem Thaler, wird bestraft: 
1) wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen des §. 2. zu- 
wider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung verschickt; 
2) wer Gegenstände unter Streifband oder Kreuzband zur Versendung mit 
der Post einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotener Zusätze unter 
Streifband nicht versandt werden dürfen; 
3) wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer, von der Entrichtung 
des Porto befreienden Bezeichnung bedient oder ein solches Schreiben in 
eine Sendung verpackt, welche bestimmungsmäßig unter einer portofreien 
Rubrik befördert wird; 
4) wer Postfreimarken oder gestempelte Briefcouverts nach ihrer Ent- 
werthung zur Frankirung einer Sendung benutzt. Inwiefern in diesem 
Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine 
härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen 
beurtheilt; 
5) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem 
Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt. 
§. 31. 
Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 30.) verdoppelt und bei ferneren 
Rückfällen auf das Vierfache erhöht. 
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der 
in dem §. 30. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungs- 
wege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf 
Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt. 
§. 32. 
Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, unein- 
ge-
	        
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