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ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post-
anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.
§. 56.
Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungsschein
dem Adressaten hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, die Aechtheit der Unter-
schrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem mit dem Namen des
Adressaten unterschriebenen und beziehungsweise untersiegelten Ablieferungsscheine
zu untersuchen und die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vor-
legung des vollzogenen Ablieferungsscheines, oder bei nicht deklarirten Sendungen
unter Vorlegung der Begleitadresse, die Aushändigung der Sendung verlangt.
§. 57.
Das Bundespräsidium ist ermächtigt, durch ein von demselben zu erlassen-
des und mittelst der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen der Be-
hörden bestimmten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringendes Reglement,
dessen Bestimmungen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Rei-
senden einerseits und der Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages
erachtet werden sollen, die weiteren bei Benutzung der Posten zu Versendungen
und Reisen zu beobachtenden Vorschriften zu treffen, insbesondere
1) die Einlieferung der abzusendenden Gegenstände an die Post, deren Rück-
forderung von Seiten des Absenders und die Bestellung der durch die
Post beförderten Gegenstände, sowie die Behandlung nicht bestellbarer
Sendungen zu regeln;
2) die Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mit der Post
nicht geeignet zurückgewiesen werden dürfen oder zurückgewiesen werden
müssen;
3) die Bedingungen und Gebühren für baare Einzahlungen, Postanweisungen,
Vorschußsendungen, Streif- oder Kreuzbandsendungen, Sendungen mit
Waarenproben oder Mustern, offene Karten und rekommandirte Sen-
dungen, ferner für Bestellung der Expreßbriefe, der Stadtbriefe und der
Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, durch Faktageboten, sowie
für die Landbriefbestellung zu bestimmen;
4) die Estafetten-Beförderung zu ordnen;
5) die Bedingungen festzusetzen, unter denen Reisende mit den ordentlichen
Posten oder mit Extrapost befördert werden und zu bestimmen, was auf
den einzelnen Kursen an Personengeld zu entrichten ist;
auch
6) die zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes
auf den Posten und in den Passagierstuben nöthigen polizeilichen Anord-
nungen zu treffen.
§. 58.