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2) für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse:
der nach §. 2. sich ergebende Betrag;
und
b) Assekuranzgebühr.
Dieselbe beträgt auf die nach §. 2. ermittelten Entfernungen und nach
Maaßgabe des deklarirten Werths:
über 50 bei größeren Summen
bis 50 Thaler bis 100 Thaler pro 100 Thaler
bis 15 Meilen. .. ½ Sgr.. 1 Sgr.. 1 Sgr.
über 15 bis 50 Meilen. .. 1 " . . 2 " . 2 "
" 50 Meilen..................2 " .. . . 3 " . . . 3 "
Uebersteigt die deklarirte Summe den Betrag von 1 000 Thalern,
so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assekuranzgebühr-
sätze erhoben.
Wenn mehrere Packete mit deklarirtem Werthe zu einer Begleit-
adresse gehören, wird für jedes Packet die Assekuranzgebühr selbstständig
berechnet.
§. 4.
Abrundung und Umrechnung.
Die bei der Berechnung des Porto sich ergebenden Bruchtheile eines
Silbergroschens werden auf ¼, ½, ¾ oder ganze Silbergroschen abgerundet.
In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vor-
stehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif sich ergeben-
den Portobeträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen.
Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst
höheren darstellbaren Betrage. In den Gebieten mit Guldenwährung wird bei
einfachen frankirten Briefen dem Portosatze von 1 Sgr. der Betrag von 3 Kreu-
zern gegenübergestellt.
§. 5.
Couvertiren an die Postanstalten.
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt
zum Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung
das tarifmäßige Porto in Ansatz.
§. 6.
Termin der Zahlung.
Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten
erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist, es sei denn,
daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und dem
Adressaten verabredet wäre.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 13 §. 7.