Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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versammlung einem größeren oder geringeren Theile der Genossenschafter beigelegt, 
so hat es hierbei sein Bewenden. 
§ 32. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung 
bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser 
Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; jedoch die Beschlüsse 
über Leitung der Versammlung, sowie über Anträge auf Berufung einer außer- 
ordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
§. 33. 
Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen 
des Gesellschaftsvertrages und der in Gemäßheit desselben von der Generalver- 
sammlung gültig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft 
verantwortlich. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzu- 
tragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staatsbehörde gestattet 
werden muß. 
Abschnitt IV. 
Von der Auflösung der Genossenschaft und dem Ausscheiden einzelner 
Genossenschafter. 
§. 34. 
Die Genossenschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft; 
3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments). 
§. 35. 
Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie 
andere, als die im gegenwärtigen Gesetze (§. 1.) bezeichneten geschäftlichen Zwecke 
verfolgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Ent- 
schädigung stattfindet. 
Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Erkenntniß 
auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Als das ständige   Ge-
	        
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