Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 428 — 
hinreicht, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine 
Generalversammlung zu berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen 
acht Tagen nach der abgehaltenen Generalversammlung den zur Deckung des 
Ausfalles erforderlichen Betrag baar einzahlen, bei dem Handelsgerichte die 
Eröffnung des Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Genossenschaft 
zu beantragen. . 
§.49. 
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung 
der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen 
Genossenschafter untereinander, sowie zu dritten Personen, die Vorschriften des 
zweiten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus 
den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui- 
dation nicht ein Anderes ergiebt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung 
hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossen- 
schaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher 
Wirkung an einen der Liquidatoren. · 
§. 50. 
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der 
aufgelösten Genossenschaft einem der gewesenen Genossenschafter oder einem 
Dritten in. Verwahrung gegeben. Der Genossenschafter oder der Dritte wird 
in Ermangelung einer gültigen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt. 
Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf 
Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. 
§. 51. 
Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird auch außer dem Falle des 
§. 48. der Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald sie ihre Zahlungen vor oder 
nach ihrer Auflösung eingestellt hat. Das Verfahren dabei bestimmen die 
Landesgesetze. 
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vor-- 
stande der Genossenschaft und, wenn die Zahlungseinstellung nach Auflösung der 
Genossenschaft eintritt, den Liquidatoren derselben ob. . 
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand beziehungsweise die Liquida- 
toren vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen 
in allen Fällen verpflichtet, in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst vor- 
geschrieben ist. Dieselben sind berechtigt, gegen jede angemeldete Forderung, un- 
abhängig von dem Vertreter (Kurator, Verwalter) der Konkursmasse Wider- 
spruch zu erheben. Dieser Widerspruch hält die Feststellung der Forderung im 
Konkurse und ihre Befriedigung aus der Konkursmasse nicht auf. Ein Zwangs- 
Akkord (Konkordat) findet nicht statt. 
Der Konkurs (Falliment) über das Genossenschaftsvermögen zieht den 
Konkurs (Falliment) über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter 
nicht nach sich.  
Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.