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hinreicht, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine
Generalversammlung zu berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen
acht Tagen nach der abgehaltenen Generalversammlung den zur Deckung des
Ausfalles erforderlichen Betrag baar einzahlen, bei dem Handelsgerichte die
Eröffnung des Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Genossenschaft
zu beantragen. .
§.49.
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung
der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen
Genossenschafter untereinander, sowie zu dritten Personen, die Vorschriften des
zweiten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus
den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui-
dation nicht ein Anderes ergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung
hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossen-
schaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher
Wirkung an einen der Liquidatoren. ·
§. 50.
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der
aufgelösten Genossenschaft einem der gewesenen Genossenschafter oder einem
Dritten in. Verwahrung gegeben. Der Genossenschafter oder der Dritte wird
in Ermangelung einer gültigen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt.
Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf
Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.
§. 51.
Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird auch außer dem Falle des
§. 48. der Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald sie ihre Zahlungen vor oder
nach ihrer Auflösung eingestellt hat. Das Verfahren dabei bestimmen die
Landesgesetze.
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vor--
stande der Genossenschaft und, wenn die Zahlungseinstellung nach Auflösung der
Genossenschaft eintritt, den Liquidatoren derselben ob. .
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand beziehungsweise die Liquida-
toren vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen
in allen Fällen verpflichtet, in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst vor-
geschrieben ist. Dieselben sind berechtigt, gegen jede angemeldete Forderung, un-
abhängig von dem Vertreter (Kurator, Verwalter) der Konkursmasse Wider-
spruch zu erheben. Dieser Widerspruch hält die Feststellung der Forderung im
Konkurse und ihre Befriedigung aus der Konkursmasse nicht auf. Ein Zwangs-
Akkord (Konkordat) findet nicht statt.
Der Konkurs (Falliment) über das Genossenschaftsvermögen zieht den
Konkurs (Falliment) über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter
nicht nach sich.
Der