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20. Die Nummer 25. e. erhält nachstehende Fassung:
e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Tara:
Essig in Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete
Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs 24 in Kisten, nur bei
begriffen, für den Zentner 2 Thlr. 20 Sgr. oder dem Ein-
4 Fl. 40 Kr. 16 in Kör- gange in
Anmerkung zu e. ben, Flaschen.
Wein aus Ländern, welche den Zollverein
nicht gleich dem meistbegünstigten Lande behan- 11 in Ueberfässern.
deln, für den Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl.
21. Die Nummer 25. g. erhält nachstehende Fassung:
g) 1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck,
Würste; Fleischextrakt, Tafelbouillon; Fische,
nicht anderweit genannt, für den Zentner. 15 Sgr. oder 52 1/2 kr.
2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen
großes Wild................. frei. frei.
22. In der Ueberschrift von Nummer 25. h. fallen die Worte: auch Blätter-
und im Text von 2.a. dieser Nummer die Worte Lorbeerblätter- und
»Pomeranzenschaalen« aus.
23. An Stelle der Nummer 25. m. treten folgende Bestimmungen:
Tara:
12 in Fässern mit Dau-
ben von Eichen-
und anderem harten
Holze,
8 in anderen Fässern,
12 in Kisten von 4 Zent-
ner und darüber,
17 in Kisten unter 4
Zentner,
9 in Körben,
2 in Ballen oder
Säcken.
Tara:
2) Kakao in Bohnen, für den Zentner 5 Thlr. 13 in Fässern mit Dau-
12 ben von Eichen- oder
25 Sgr oder 10 Fl. 12 1/2 etc. anderem harten Holze
für 2 Thlr. oder und in Kisten,
3) Kakaoschalen für den Zentner 2 Thlr. oder 10 in anderen Fässern,
3 FI. 30 Kr. 9 in Körben,
3 in Ballen.
24. In der Nummer 25. n. fallen die Worte: "Gebrannter Kaffee, ingleichen
Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate" aus.
Bundes- Gesetzbl. 1870. 25 25. Die
22.
23.
m) 1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit
Ausnahme von Cichorie), für den Zentner
5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. 12 /2 etc.