Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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27. Die Bestimmung in Nummer 25.t. erhält die nachstehende Fassung: 
t) Salz (Koch.-, Siede., Stein., Seesalz), sowie alle Tara: 
Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden 1 in Säcken 
pflegt, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. « 
28. In Nr. 26. b.1.ist hinzuzufügen: "Stearin, einschließlich Stearinsäure"; 
dagegen kommt Nr. 26. c. in Wegfall und wird Nr. 26. d. als Nr. 26.c. 
bezeichnet. 
29. Die Nummern 27. b. und c. erhalten nachstehende Fassung: 
b) Ungeleimtes ordinaires (grobes graues, 
halbweißes und gefärbtes) Papier; 
alles ungeleimte Druckpapier) Former- 
arbeit aus Steinpappe, Asphalt oder 
ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung 
mit Holz oder Eisen, jedoch weder 
 angestrichen noch lackirt, 
für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr. 
c) Alles nicht unter a., b. und d. be- 
griffene Papier, auch lithographirtes, 
bedrucktes oder liniirtes, zu Rech- 
nungen, Etiketten, Frachtbriefen, De- 
visen etc. vorgerichtetes Papier; Maler- 
pappe, 
für den Zentner 1 Thlr. od. 1 Fl. 45 Kr. 
d) Gold- und Silberpapier; Papier mit 
Gold- oder Silbermuster; durchschla- 
genes Papier; ingleichen Streifen von 
diesen Papiergattungen; Papiertapeten;  Tara: 
Waaren aus Papier, Pappe oder 16 in Kisten, 
Pappmasse; Formerarbeit aus Stein- 13 in Körben, 
pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, in Ballen. 
soweit sie nicht unter b. und e. be-  
griffen ist, 
für den Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. od. 2 Fl. 20 Kr. 
30. Die Nummer 27 d. erhält die Bezeichnung 27 e. 
31. In Nummer 30. ist am Schlusse folgende Anmerkung aufzunehmen: 
Anmerkung: Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seiden- 
abfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand 
haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet 
werden, für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr. 
32. In Nummer 33 b. werden hinzugefügt: 
"Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten." 
25• 33. Die
	        
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