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27. Die Bestimmung in Nummer 25.t. erhält die nachstehende Fassung:
t) Salz (Koch.-, Siede., Stein., Seesalz), sowie alle Tara:
Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden 1 in Säcken
pflegt, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. «
28. In Nr. 26. b.1.ist hinzuzufügen: "Stearin, einschließlich Stearinsäure";
dagegen kommt Nr. 26. c. in Wegfall und wird Nr. 26. d. als Nr. 26.c.
bezeichnet.
29. Die Nummern 27. b. und c. erhalten nachstehende Fassung:
b) Ungeleimtes ordinaires (grobes graues,
halbweißes und gefärbtes) Papier;
alles ungeleimte Druckpapier) Former-
arbeit aus Steinpappe, Asphalt oder
ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung
mit Holz oder Eisen, jedoch weder
angestrichen noch lackirt,
für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr.
c) Alles nicht unter a., b. und d. be-
griffene Papier, auch lithographirtes,
bedrucktes oder liniirtes, zu Rech-
nungen, Etiketten, Frachtbriefen, De-
visen etc. vorgerichtetes Papier; Maler-
pappe,
für den Zentner 1 Thlr. od. 1 Fl. 45 Kr.
d) Gold- und Silberpapier; Papier mit
Gold- oder Silbermuster; durchschla-
genes Papier; ingleichen Streifen von
diesen Papiergattungen; Papiertapeten; Tara:
Waaren aus Papier, Pappe oder 16 in Kisten,
Pappmasse; Formerarbeit aus Stein- 13 in Körben,
pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, in Ballen.
soweit sie nicht unter b. und e. be-
griffen ist,
für den Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. od. 2 Fl. 20 Kr.
30. Die Nummer 27 d. erhält die Bezeichnung 27 e.
31. In Nummer 30. ist am Schlusse folgende Anmerkung aufzunehmen:
Anmerkung: Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seiden-
abfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand
haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet
werden, für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr.
32. In Nummer 33 b. werden hinzugefügt:
"Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten."
25• 33. Die