Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr. 487.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. Vom 
23. Mai 1870. 
Au Grund des vorstehenden Gesetzes, sowie der Gesetze: 
betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 12. Oktober 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 41.), 
betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865., vom 25. Mai 1868. 
(Bundesgesetzbl. S. 316.),  
betreffend die Besteuerung des Zuckers, vom 26. Juni 1869. (Bundes- 
gesetzbl. S. 282.), 
hat der Bundesrath des Zollvereins die nachfolgende neue Redaktion des Vereins- 
Zolltarifs vom 1. Oktober 1870. an festgestellt. 
Berlin, den 23. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Vereins-Zolltarif 
vom 1. Oktober 1870 an. 
Erste Abtheilung. 
Bestimmungen über die Einfuhr. 
  
Vorbemerkungen. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei 
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der 
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschafts- 
gebäude innerhalb dieser Grenzen belegen sind. 
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und 
Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, 
von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß 
neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegen- 
stände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verhei- 
rathung im Lande niederlassen. 
3) Haus-
	        
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