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(Nr. 487.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. Vom
23. Mai 1870.
Au Grund des vorstehenden Gesetzes, sowie der Gesetze:
betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 12. Oktober 1867.
(Bundesgesetzbl. S. 41.),
betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865., vom 25. Mai 1868.
(Bundesgesetzbl. S. 316.),
betreffend die Besteuerung des Zuckers, vom 26. Juni 1869. (Bundes-
gesetzbl. S. 282.),
hat der Bundesrath des Zollvereins die nachfolgende neue Redaktion des Vereins-
Zolltarifs vom 1. Oktober 1870. an festgestellt.
Berlin, den 23. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
Vereins-Zolltarif
vom 1. Oktober 1870 an.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Einfuhr.
Vorbemerkungen.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschafts-
gebäude innerhalb dieser Grenzen belegen sind.
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und
Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug,
von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß
neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegen-
stände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verhei-
rathung im Lande niederlassen.
3) Haus-