Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 190 — 
aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung 
von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf 
einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann an- 
wendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen 
der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Ge- 
wicht fällt.  
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über- 
steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von 
einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet 
werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit 
der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung 
des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthei- 
lung I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwen- 
dung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner 
angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine 
Tara bewilligt wird. 
3) Es bleibt der Wahl des Zollpflihtigen überlassen, ob er bei Gegen- 
ständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die 
tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch 
Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein 
ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, 
deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden 
kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Auf- 
Bewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif 
berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen 
Anwendung desselben. Die Zollbehorde ist befugt, die Netto- 
verwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen 
abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche  Ent- 
fernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen 
bemerkbar wird. 
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede 
durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung  
sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr 
zulässig.   
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von wel- 
chen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder 
welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge 
eingehen. 
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände 
dürfen nur dann über solche Aemter eingeeführt werden, wenn die Gefälle 
von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhun- 
dert Thalern nicht übersteigen.  
Zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.