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aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung
von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf
einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann an-
wendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen
der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Ge-
wicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über-
steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von
einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet
werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit
der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung
des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthei-
lung I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwen-
dung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner
angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine
Tara bewilligt wird.
3) Es bleibt der Wahl des Zollpflihtigen überlassen, ob er bei Gegen-
ständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die
tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch
Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein
ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen,
deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden
kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Auf-
Bewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif
berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen
Anwendung desselben. Die Zollbehorde ist befugt, die Netto-
verwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen
abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Ent-
fernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen
bemerkbar wird.
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede
durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung
sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr
zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von wel-
chen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder
welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge
eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände
dürfen nur dann über solche Aemter eingeeführt werden, wenn die Gefälle
von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhun-
dert Thalern nicht übersteigen.
Zur