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§. 314.
Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigen-
thum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht wor-
den ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 315.
Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör
derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder
Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Trans-
port in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
§. 316.
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Trans-
port auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht
über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn sie durch
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.
§. 317.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätz-
lich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören,
wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 318.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahr-
lässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern
oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis
zu dreihundert Thalern bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphen-
Anstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Ver-
nachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benutzung der Anstalt ver-
hindern oder stören.
§. 319.
Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Angestellten wegen
einer der daselbst bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich
für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- ober Telegraphendienste oder
in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. §. 320.