Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Die weiteren Bestimmungen über diese Behörde und über das Verfahren 
bei Ertheilung der Zeugnisse werden von der betreffenden Landesregierung erlassen. 
§. 20. 
Den zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schiffer-Prüfungswesens 
im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom Bundekanzler bestellten Inspektoren. 
stehen die laut §. 23. der Anordnungen über die Prüfung der Seeschiffer und 
Seesteuerleute für große Fahrt ihnen zugewiesenen Befugnisse auch bezüglich der 
Schifferprüfungen für kleine Fahrt zu. 
Berlin, den 30. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Anlage I. 
Steuermannsprüfung. 
Die Prüfung für Steuerleute auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende 
Gegenstände: 
A. Sprachen. 
1) Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und 
schriftlich verständlich auszudrücken. 
 Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend 
erklären. 
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständniß der See- 
karten und des Nautical Almanac nothwendig ist. 
B. Mathematik. 
* 1. Arithmetik. 
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen 
und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältniß- 
gleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades.   
b) Be-
	        
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