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Die weiteren Bestimmungen über diese Behörde und über das Verfahren
bei Ertheilung der Zeugnisse werden von der betreffenden Landesregierung erlassen.
§. 20.
Den zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schiffer-Prüfungswesens
im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom Bundekanzler bestellten Inspektoren.
stehen die laut §. 23. der Anordnungen über die Prüfung der Seeschiffer und
Seesteuerleute für große Fahrt ihnen zugewiesenen Befugnisse auch bezüglich der
Schifferprüfungen für kleine Fahrt zu.
Berlin, den 30. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Anlage I.
Steuermannsprüfung.
Die Prüfung für Steuerleute auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende
Gegenstände:
A. Sprachen.
1) Kenntniß der Deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und
schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen
Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend
erklären.
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständniß der See-
karten und des Nautical Almanac nothwendig ist.
B. Mathematik.
* 1. Arithmetik.
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen
und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältniß-
gleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades.
b) Be-