Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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*7) Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes  
nach Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge; 
Uebertragung des Bestecks aus einer Karte in eine andere; Ermittelung 
von Kurs uud Distanz durch die Karte; Berichtigung des Bestecks in 
der Karte durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astrono- 
mische Beobachtungen. 
8) Gebrauch und Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des 
Oktanten und Sextanten. 
9) Benutzung des künstlichen Horizonts. 
10) Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden. 
11) Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne. 
12) Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe 
und Halbmesser. 
13) Bestimmung der Breite: 
* a) durch Höhen der Sonne und Fixsterne im Meridian, 
* b) durch Höhen der Sonne in der Nähe des Meridians, 
* c) durch zwei Sonnenhöhen vermittelst Annäherung. 
*14) Bestimmung der Mißweisung: 
a) durch Amplituden der Sonne, 
b) durch Azimuthe der Sonne. 
 *15) Berechnung der Hochwasserzeit; Berichtigung der Lothung auf Niedrig- 
wasser.  
* 16) Bestimmung der Ortszeit durch Einzelhöhen der Sonne und Fixsterne. 
17) Bestimmung der Länge: 
* a) durch Chronometer, 
* b) durch Monddistanzen mit beobachteten Höhen. 
* 18) Führung des Schiffsjournals. 
D. Seemannschaft. 
1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen. 
2) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 
3) Stauung der Ladung. 
4) Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
5) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Rebelsignale, sowie über das 
Ausweichen der Schiffe. 
6) Gebrauch des Signalbuches für die Kauffahrteischiffe aller Nationen. 
7) Kenntniß der Rettungsmaaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
unfällen. 
Bundes - Gesetzbl. 1870. 49 An-
	        
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