Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Anlage II. 
Schifferprüfung für große Fahrt. 
Die Prüfung für Schiffer auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende 
Gegenstände: 
A. Sprachen. 
* 1) Kenntniß der Deutschen Sprache  bis zur Fähigkeit, sich mündlich und 
schriftlich verständlich auszudrücken. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend 
erklären. 
2) Kenntniß der Englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der See- 
karten, des Nautical Almanac, des Lootsenkommandos und der Segel- 
anweisung nothwendig ist. 
B. Mathematik. 
* 1. Arithmetik. 
a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen 
und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältniß- 
gleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades. 
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln. 
c) Rechnen mit Logarithmen. 
* 2. Planimetrie. 
a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie 
über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit gradliniger Figuren. 
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im 
Kreise. 
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der Lehr- 
sätze. 
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des 
Inhalts des Kreises.  
* 3. Stereometrie. 
a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und 
Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke. 
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern. 
* 4. Ebene
	        
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