— 461 —
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 24.
(Nr. 523.) Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im
Norddeutschen Bunde. Vom 3. Juni 1870.
In Ausführung des Artikels 43. der Verfassung des Norddeutschen Bundes
hat der Bundesrath das nachfolgende
Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde
beschlossen:
1. Instand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
§. 1.
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande ge-
halten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur
befindlichen Strecken, mit der im §. 25. festgestellten größten zulässigen Ge-
schwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der
größten zulässigen Geschwindigiet befahren werden dürfen, sind als solche durch
bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen,
geöffneter Drehbrücke etc. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in
genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen
Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale
abgeschlossen werden.
§. 2.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen fortwährend
in solcher Breite freigehalten werden, daß mindestens das auf beigefügtem
Bundes-Gesetzbl. 1870. 68 Blatte
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1870.