Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
(Nr. 533.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und
Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte ein-
geschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten
aus Getreide und Hülsenfrüchten und von Rindvieh, Schweinen und
Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte
eingeschlossen. Vom 20. Juli 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes, was folgt:
§. 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von
Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsen-
früchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten und von Rind-
vieh, Schweinen und Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken,
beide Orte eingeschlossen, ist bis auf Weiteres verboten.
Bestimmung im §. 2. Unserer Verordnung, betreffend das Verbot
der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf vom 16. d. M.
(Bundesgesetzbl. S. 483.) findet auf diese Verbote Anwendung.
§. 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Juli 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1870. *74 (Nr. 534.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1870.