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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 32.
(Nr. 542.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs
der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe.
Auf Ihren Bericht vom 23. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Ge-
setzes vom 21. d. M., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-
und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ein Betrag von Einhundert
Millionen Thaler durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni
1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem
Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über
Fünfzig Thaler, Einhundert Thaler, Fünfhundert Thaler, Eintausend Thaler
und Zehntausend Thaler ausgegeben werde. Die Anleihe ist mit jährlich fünf
vom Hundert am 2. Januar und 1. Juli zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Bundeshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Norddeutschen Bunde
bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen
zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich fest-
zustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht
ein Kündigungsrecht gegen den Norddeutschen Bund nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 24. Juli 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Bundes-Gesetzbl. 1870. 78
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1870.