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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 42.
(Nr. 576.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden. Vom
1. September 1868.
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes,
und Seine Majestät der König der Niederlande haben in der Absicht, den Post-
verkehr zwischen beiden Gebieten zu erleichtern, den Abschluß eines neuen Post-
vertrages beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Allerhöchstihren Wirk-
lichen Geheimen Rath Martin Friedrich Rudolph Del-
brück,
Seine Majestät der König der Niederlande:
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und be-
vollmächtigten Minister Carl Malcolm Ernst Georg Grafen
van Bylandt,
welche kraft der ihnen verliehenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen
vereinbart haben.
Artikel 1.
Der Ausdruck: Norddeutsches Postgebiet in diesem Vertrage umfaßt
das Postwesen in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebieten, sowie die
Postanstalten derjenigen Gebietstheile des Großherzogthums Hessen, welche dem
Norddeutschen Bunde nicht angehören.
Der Ausdruck: Niederländisches Postgebiet in diesem Vertrage umfaßt
das Niederländische Staatsgebiet mit Ausnahme der Kolonien.
Artikel 2.
Postgebiete.
Zwischen dem Norddeutschen und dem Niederländischen Postgebiete sollen zum Austausch der
Zweck einer gesicherten und pünktlichen Beförderung der gegenseitig auszutauschen- Briefpostsendungen.
den
Bundes-Gesetzbl. 1870. 90
Ausgegeben zu Berlin den 19. Oktober 1870.